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§ 6 SparkVersAVwRWahlO HE Landesnorm Hessen - Wahlausschreiben Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der SV Sparkass

Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der SV SparkassenVersicherung - Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - zu entsendenden Mitglieder Vom 24. April 1997 § 6 Wahlausschreiben

(1)Der Wahlvorstand erläßt spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2)Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben enthalten: 1. den Ort und den Tag seines Erlasses, 2. den Ort, den Tag und die Zeit der Stimmabgabe, 3. die Angabe, wo und wann die Wählerliste, die Satzung der Anstalt, der Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992, das Hessische Personalvertretungsgesetz , die Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung ausliegen, 4. den Hinweis, daß nur Bedienstete der Anstalt wählen dürfen, die in die Wählerliste eingetragen sind, 5. den Hinweis, daß Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit ihrer Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben, 6. den Hinweis, daß fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten zu wählen sind und daß hiervon mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter den Dienstort in Thüringen und eine Vertreterin oder ein Vertreter den Dienstort im ehemaligen hessischen Geschäftsgebiet der Hessisch-Thüringischen Brandversicherungsanstalt Kassel-Erfurt haben sollen, 7. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens bei dem Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben, 8. den Hinweis, daß für Wahlvorschläge
  1. a)der Bediensteten der Anstalt ein Wahlvorschlag von mindestens vierzig Wahlberechtigten unterzeichnet sein muß,
  2. b)der in der Anstalt vertretenen Gewerkschaften der Wahlvorschlag von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein muß und daß Bedienstete nur auf einem Wahlvorschlag und nur mit ihrer Zustimmung benannt werden dürfen, 9. den Hinweis, daß jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt soviel Namen enthalten soll, wie Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten zu wählen sind, 10. die Vorgabe, daß Wahlvorschläge Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Bediensteten berücksichtigen müssen, 11. den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einem solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, 12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Dienstadresse des Wahlvorstands), 13. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe ausliegen, 14. den Hinweis auf die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auch auf eine nach § 9 Abs. 2 erfolgte Anordnung der brieflichen Stimmabgabe, 15. den Ort, den Tag und die Zeit der Sitzung des Wahlvorstands, in der die Stimmen ausgezählt werden und das Wahlergebnis festgestellt wird.
(3)Je eine Abschrift oder ein Abdruck der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterlagen sowie des Wahlausschreibens müssen vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an den Sitzorten und in den übrigen Betriebsstätten der Anstalt zur Einsicht ausliegen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1997, 124 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053E7NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SparkVersAVwRWahlO_HE_!_6

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