Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der SV SparkassenVersicherung - Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - zu entsendenden Mitglieder Vom 24. April 1997 § 7 Wahlvorschläge
(1)Die Wahlberechtigten und die in der Anstalt vertretenen Gewerkschaften können zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Bediensteten Vorschläge machen. Die Vorgeschlagenen, die dem Wahlvorschlag zustimmen, sind Bewerberinnen oder Bewerber.
(2)Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens fünf Tage vor Beginn der Stimmabgabe an den Sitzorten und in den übrigen Betriebsstätten der Anstalt zur Einsicht ausliegen.
(3)Ein Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Namen enthalten, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag muß Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Bediensteten berücksichtigen. Die Namen der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum und die Funktions- oder Berufsbezeichnung anzugeben.
(4)Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens vierzig Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Jeder Wahlvorschlag der in der Anstalt vertretenen Gewerkschaften muß von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein.
(5)Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichnenden zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt die Person als berechtigt, die an erster Stelle steht.
(6)Ein Wahlvorschlag kann nur geändert oder zurückgenommen werden, wenn die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnenden der Änderung oder Rücknahme schriftlich zustimmen.
(7)Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann für die Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(8)Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
(9)Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen oder Bewerber, die einer Benennung auf mehreren Wahlvorschlägen schriftlich zugestimmt haben, von sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
(10)Im übrigen sind die §§ 10 bis 14 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1997, 124 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053E7NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SparkVersAVwRWahlO_HE_!_7