Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 1) Vom 24. März 1988 § 74
(1)Der Personalrat hat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen, insbesondere über
- Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
- Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
- Bestellung und Abberufung von Frauenbeauftragten, Datenschutzbeauftragten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Vertrauens- und Betriebsärzten,
- Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, und allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
- Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
- Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
- Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle,
- allgemeine Grundsätze der Berufsausbildung und Fortbildung der Beschäftigten,
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, allgemeine Regelungen zur Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaften und alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen,
- Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
- Aufstellung des Urlaubsplans,
- Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
- Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie Festsetzung der Akkord-, Stücklohn- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren,
- Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens,
- Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen und Betriebsänderungen entstehen,
- Gestaltung der Arbeitsplätze,
- Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 ist auf Verlangen des Antragstellers nur der Vorsitzende zu beteiligen.
(3)Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze über die Aufstellung der Dienstpläne. Weitere Fassungen dieser Norm § 74 HPVG, vom 16.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 05.04.2023 § 74 HPVG, vom 21.07.2006, gültig ab 28.07.2006 bis 31.12.2015 § 74 HPVG, vom 20.12.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 27.07.2006 Fußnoten 1) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. EG Nr. L 80 S. 29). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1988, 103 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053E8NN00000000120 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PersVG_HE_!_74