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§ 77 HPVG Landesnorm Hessen Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) vom 24. März 1988 gültig ab: 01.01.2016 gültig bis: 05.04.2023

Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 1) Vom 24. März 1988 § 77

(1)Der Personalrat bestimmt mit 1. in Personalangelegenheiten der Beamten bei
  1. a)Einstellung,
  2. b)Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
  3. c)Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
  4. d)Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
  5. e)Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
  6. f)Zuweisung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
  7. g)Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  8. h)Entlassung, sofern sie nicht kraft Gesetzes oder auf eigenen Antrag erfolgt,
  9. i)Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung nach §§ 62 oder 63 des Hessischen Beamtengesetzes oder Beurlaubung nach §§ 64 oder 65 des Hessischen Beamtengesetzes ,
  10. j)Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus, 2. in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei
  11. a)Einstellung,
  12. b)Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
  13. c)Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle für die Dauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
  14. d)Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
  15. e)Zuweisung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
  16. f)Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach § 14 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes und in den Fällen, in denen Beamten nach §§ 62 oder 63 des Hessischen Beamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung oder nach §§ 64 oder 65 des Hessischen Beamtengesetzes Urlaub bewilligt werden kann,
  17. g)Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  18. h)Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  19. i)ordentlicher Kündigung außerhalb der Probezeit.
(2)Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
  1. Inhalt von Personalfragebogen,
  2. Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibungen,
  3. Beurteilungsrichtlinien,
  4. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen.
(3)Der Personalrat hat bei der Erstellung von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen nach § 5 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes mitzubestimmen.
(4)Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer Maßnahme nach Abs. 1 nur verweigern, wenn
  1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des Abs. 2 Nr. 4 verstößt oder
  2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
  3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
(5)Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Umsetzungen sowie Abordnungen und Versetzungen im Bereich eines Dienstherrn, die in Vollziehung eines Reform- oder Umstrukturierungskonzepts erfolgen, das mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthält und an dem die nach § 83 zuständigen Personalräte mitgewirkt haben. Weitere Fassungen dieser Norm § 77 HPVG, vom 27.05.2013, gültig ab 01.03.2014 bis 31.12.2015 § 77 HPVG, vom 05.03.2009, gültig ab 01.04.2009 bis 28.02.2014 § 77 HPVG, vom 06.06.2007, gültig ab 01.10.2007 bis 31.03.2009 § 77 HPVG, vom 24.03.1988, gültig ab 01.01.2004 bis 30.09.2007 Fußnoten 1) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. EG Nr. L 80 S. 29). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1988, 103 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053E8NN00000000131 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PersVG_HE_!_77

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