Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 1) Vom 24. März 1988 § 91
(1)Die Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen, in Erziehung und Unterricht tätigen Personen sowie die sonstigen in der Schule Beschäftigten des Landes wählen eigene Personalvertretungen. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die mit mindestens vier Wochenstunden beschäftigt sind. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die mindestens mit der Hälfte der wöchentlichen Pflichtstunden ihrer Lehrergruppe oder der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(2)Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene und die Studienseminare.
(3)Neben den bei den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie den Schulen für Erwachsene gewählten Personalräten sind bei den Staatlichen Schulämtern für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten Gesamtpersonalräte zu bilden. Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten § 12, § 50 Abs. 2, 4 und 5 und § 51 entsprechend.
(4)Bei Maßnahmen, die für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind, ist der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Dienstbezirks eines Staatlichen Schulamts bestimmt der Gesamtpersonalrat anstelle des Personalrats der abgegebenen und des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle mit. Nicht der Mitbestimmung unterliegen Abordnungen innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt sowie zwischen Dienststellen eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt, für die dasselbe staatliche Schulamt zuständig ist, 1. bis zur Dauer eines Schuljahres, 2. mit weniger als der Hälfte der Pflichtstunden bis zur Dauer von zwei Schuljahren.
(5)Bei Maßnahmen, die für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten der Dienstbezirke mehrerer Staatlicher Schulämter von allgemeiner Bedeutung sind, ist der bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle gebildete Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Er unterrichtet die Gesamtpersonalräte bei den beteiligten Staatlichen Schulämtern und gibt ihnen Gelegenheit zur Äußerung.
(6)Bei schulorganisatorischen Maßnahmen nach § 146 des Schulgesetzes gilt § 81 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß das Staatliche Schulamt das Mitwirkungsverfahren durchführt. Sind mehrere Dienststellen betroffen, so wird das Verfahren nach § 83 Abs. 2 vom Kultusministerium durchgeführt.
(7)Auf die Erstellung von Stundenplänen findet § 74 Abs. 1 Nr. 9 keine Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 91 HPVG, vom 27.09.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 31.03.2015 § 91 HPVG, vom 10.06.2011, gültig ab 01.08.2011 bis 31.12.2012 § 91 HPVG, vom 24.03.1988, gültig ab 01.01.2004 bis 31.07.2011 Fußnoten 1) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. EG Nr. L 80 S. 29). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1988, 103 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053E8NN00000000171 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PersVG_HE_!_91