← Deutschland

§ 4 CoBaSchuV Landesnorm Hessen - Absonderung aufgrund Test-Ergebnis Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Vir

Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung - CoBaSchuV -) Vom 28. September 2022 § 4 Absonderung aufgrund Test-Erge

bnis

(1)Personen, bei denen eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ständig dort abzusondern (Isolation). Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Falls Krankheitssymptome für COVID-19 aufgetreten sind, soll die Isolation eigenverantwortlich fortgesetzt werden, bis für mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt.
(2)Für Personen, bei denen eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gilt Abs. 1 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.
(3)Von Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 erfasste Personen dürfen in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 sowie § 35 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine berufliche Tätigkeit mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder zu pflegenden Personen erst dann wieder aufnehmen, wenn dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweis im Sinne des § 22a Abs. 3 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mehr vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30). Die Testung darf frühestens am fünften Tag nach dem Beginn der Isolation erfolgen.
(4)Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind
  1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und
  2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).
(5)Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(6)Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1 oder 2 sowie vom beruflichen Tätigkeitsverbot nach Abs. 3 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 CoBaSchuV, vom 24.02.2023, gültig ab 01.03.2023 bis 07.04.2023 § 4 CoBaSchuV, vom 17.01.2023, gültig ab 02.02.2023 bis 28.02.2023 § 4 CoBaSchuV, vom 22.11.2022, gültig ab 23.11.2022 bis 01.02.2023 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 466 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053F3NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaBasisV_HE_!_4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.