Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung - CoBaSchuV -) Vom 28. September 2022 § 4 Verhalten bei positivem Test-E
rgebnis
(1)Personen, bei denen auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachgewiesen ist, sind für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests verpflichtet, außerhalb der eigenen Häuslichkeit eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) zu tragen. Die Maskenpflicht nach Satz 1 gilt nicht
- im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder der Mindestabstand ausschließlich zu anderen positiv getesteten oder zu haushaltsangehörigen Personen unterschritten wird,
- in Innenräumen, in denen sich keine anderen oder ausschließlich positiv getestete Personen oder Personen des gleichen Haushalts aufhalten; § 28b Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Es wird dringend empfohlen, nach Ablauf der fünf Tage weiterhin eine Maske zu tragen, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, höchstens jedoch für weitere fünf Tage.
(2)Im Falle einer symptomatischen Infektion wird Personen nach Abs. 1 Satz 1 dringend empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests in der eigenen Häuslichkeit abzusondern und dort keinen Besuch zu empfangen und die Absonderung erst zu beenden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.
(3)Personen nach Abs. 1 Satz 1 ist für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden ersten Tests in einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 sowie § 35 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine berufliche Tätigkeit mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder zu pflegenden Personen untersagt. Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit in Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern, in Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünften sowie in sonstigen Massenunterkünften. Innerhalb der ersten zehn Tage nach Vornahme des zugrundeliegenden ersten Tests soll die Tätigkeit erst dann wiederaufgenommen werden, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt.
(4)Für Personen nach Abs. 1 Satz 1 gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ein Betretungsverbot in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie in Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern, in Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünften sowie in sonstigen Massenunterkünften. Es wird dringend empfohlen, die Einrichtungen nach Ablauf des Zeitraums von fünf Tagen erst dann wieder zu betreten, wenn seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage seit dem zugrundeliegenden ersten Test vergangen sind. Satz 1 und 2 gelten nicht 1. für Personen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, 2. für zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung, 3. für die Sterbebegleitung sowie 4. für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages zwingend erforderlich ist.
(5)Ergibt eine nach positivem Antigen-Test durchgeführte Testung mittels Nukleinsäurenachweis, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, entfallen die Verpflichtungen und Empfehlungen nach den Abs. 1 bis 4.
(6)Das zuständige Gesundheitsamt kann im Einzelfall bei Vorliegen wichtiger Gründe von den Anordnungen nach Abs. 1, 3 und 4 befreien sowie Auflagen oder weitergehende Maßnahmen anordnen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 CoBaSchuV, vom 17.01.2023, gültig ab 02.02.2023 bis 28.02.2023 § 4 CoBaSchuV, vom 22.11.2022, gültig ab 23.11.2022 bis 01.02.2023 § 4 CoBaSchuV, vom 28.09.2022, gültig ab 01.10.2022 bis 22.11.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 466 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053F3NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaBasisV_HE_!_4