Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe Vom 19. Dezember 1991 § 6 Prüfung, Prüfungsgebiete (1) Der Prüfungsausschuß hat die Prüfung vorzubereiten und den zeitlichen Ablauf fest
zulegen.
(2)Die Prüfung ist schriftlich nach dem Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen. Die Prüfungsbögen werden landeseinheitlich von der obersten Fischereibehörde erstellt. Die Fragen werden gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten Antworten festgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt drei Stunden. Es sind anhand eines Fragebogens sechzig Fragen aus den nachstehenden fünf Prüfungsgebieten zu beantworten: 1 Allgemeine Fischkunde (insbesondere Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten, Fischfeinde),
- Spezielle Fischkunde (insbesondere Unterscheidung der einheimischen Fischarten und Fischfamilien),
- Gewässerkunde (insbesondere Gewässertypen, Fischregionen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Pflege der Fischgewässer, Gewässerverunreinigungen),
- Gerätekunde (insbesondere erlaubte und nicht erlaubte Fanggeräte, Fangmethoden, Behandlung gefangener Fische),
- Gesetzeskunde [Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereirechts, des Tierschutzrechts, des Umweltrechtes und des Naturschutzrechts sowie der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
- Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62 EG vom
- Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1)(Wasserrahmenrichtlinie)].
(3)Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge darauf hinzuweisen, daß jeder Täuschungsversuch und die Benutzung von Hilfsmitteln untersagt sind. Bei Verstößen gegen diese Anordnung sind die betroffenen Prüflinge nach Entscheidung der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch mündliche Erklärung des Prüfungsausschußvorsitzenden von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Grund des Ausschlusses ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 FischPrV HE, vom 25.11.2010, gültig ab 03.12.2010 bis 29.12.2022 § 6 FischPrV HE, vom 19.12.1991, gültig ab 01.01.2004 bis 14.07.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1992, 12 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005411NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FischPrV_HE_!_6