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§ 3 SpielhG HE Landesnorm Hessen - Sozialkonzept, Aufklärung und Jugendschutz Hessisches Spielhallengesetz vom 28. Juni 2012 gültig ab: 28.12.2017 gül

Hessisches Spielhallengesetz Vom 28. Juni 2012 *) § 3 Sozialkonzept, Aufklärung und Jugendschutz

(1)Die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 (Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber) ist verpflichtet, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie oder er ein Sozialkonzept nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen, alle zwei Jahre zu aktualisieren und sicherzustellen, dass ihr oder sein Personal durch öffentlich geförderte Suchthilfeeinrichtungen geschult worden ist. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.
(2)Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die Vorgaben der „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ nach der Anlage mit der Maßgabe zu erfüllen, dass die Berichte nach Nr. 1 Buchst. b dieser Richtlinie in den Spielhallen zur Einsichtnahme bereitzuhalten und nur auf Verlangen an die zuständige Behörde zu übersenden sind.
(3)Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jederzeit erkennbar und einsehbar durch gut sichtbaren Aushang oder Auslage den Spielerinnen und Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen sowie über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären.
(4)Spielrelevante Informationen sind insbesondere:
  1. alle Kosten, die mit der Teilnahme verbunden sind,
  2. die Höhe aller Gewinne,
  3. der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),
  4. Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,
  5. der Name der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers sowie ihre oder seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),
  6. die Handelsregisternummer (soweit vorhanden),
  7. in welcher Weise Spielerinnen und Spieler Beschwerden vorbringen können und
  8. das Datum der ausgestellten Erlaubnis.
(5)Der Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen ist unzulässig; die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat dieses Aufenthaltsverbot sicherzustellen. Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen durch die zuständige Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 SpielhG HE, vom 28.06.2012, gültig ab 30.06.2012 bis 27.12.2017 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Neuregelung des Spielhallenrechts vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 213 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005424NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SpielhG_HE_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.