Hessisches Spielhallengesetz Vom 28. Juni 2012 *) § 6 Spielersperre
(1)Zum Schutz der Spielerinnen und Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein Sperrsystem (§ 11) unterhalten. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, an dem Sperrsystem mitzuwirken und zu diesem Zweck mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Systems eine Vereinbarung abzuschließen. Der Anschluss an das Sperrsystem und seine Nutzung sind für die Erlaubnisinhaberin oder den Erlaubnisinhaber kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Preisliste, die Bestandteil der Vereinbarung nach Satz 2 ist. Eine Nutzung der Sperrdatei ist nur mit der der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber zugeordneten Zugangskennung erlaubt. Eine Weitergabe der Zugangskennung an Dritte ist verboten.
(2)Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Personen bei Eintritt in die Spielhalle durch den Abgleich mit dem Sperrsystem auf Vorliegen einer Sperre zu prüfen (Statusabfrage).
(3)Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber sperrt unverzüglich Personen, die dies bei ihr oder ihm beantragen (Selbstsperre) und schließt die Betroffenen vom Spiel aus. Die Verpflichtungen zur Aufnahme in das Sperrsystem und zum Spielausschluss gelten auch bei Personen, von denen die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber aufgrund der Wahrnehmung des Spielhallenpersonals, von Meldungen Dritter wissen oder sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). Bei einer Fremdsperre hat die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber der betroffenen Person vor Eintragung der Sperre unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)Bei einem Eintrag einer Selbst- oder Fremdsperre nach Abs. 3 müssen die erforderlichen Pflichtangaben nach § 11 Abs. 2 gemacht werden. Bei Beantragung einer Selbstsperre ist ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen, dem die erforderlichen Pflichtangaben entnommen werden können. Bei der Beantragung einer Fremdsperre durch eine dritte Person, die nicht zum Personal der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers gehört, hat diese Person ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen. Die Daten der eine Fremdsperre beantragenden Person sind in den Antrag auf Fremdsperre aufzunehmen.
(5)Es ist zulässig, einen Antrag auf Selbstsperre auf postalischem Wege an eine Erlaubnisinhaberin oder einen Erlaubnisinhaber zu übersenden. Zum Zwecke der Identitätsüberprüfung der zu sperrenden Person und Übernahme der Daten in das Sperrsystem ist die Kopie eines amtlichen Ausweisdokuments der zu sperrenden Person mit zu übersenden, auf der alle nicht unmittelbar zur Identifikation benötigten Daten geschwärzt sein können. Dies gilt insbesondere für die auf Ausweisen aufgedruckten Zugangs- oder Seriennummern. Die Kopie ist nach Übernahme der Daten in das Sperrsystem unverzüglich zu vernichten.
(6)Die Dauer einer nach den Abs. 3 bis 5 eingetragenen Sperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber teilt die Sperre den Betroffenen unverzüglich schriftlich mit.
(7)Die Aufhebung einer nach den Abs. 3 bis 5 eingetragenen Sperre nach Ablauf der Mindestlaufzeit des Abs. 6 ist nur auf schriftlichen Antrag der Spielerin oder des Spielers möglich. Für den Aufhebungsantrag gelten Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend. Über den Antrag entscheidet die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber, der die Sperre in das Sperrsystem eingetragen hat. Steht diese oder dieser nicht mehr zur Verfügung, entscheidet bei einer Übernahme der Spielhalle die übernehmende Erlaubnisinhaberin oder der übernehmende Erlaubnisinhaber über den Antrag. Im Übrigen entscheidet die Behörde nach § 11 Abs. 8 über den Antrag. Dem Aufhebungsantrag darf nur entsprochen werden, wenn die Spielerin oder der Spieler durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweist, dass der ursprüngliche Sperrgrund entfallen ist.
(8)Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist für die von ihr oder ihm eingetragenen Sperren, insbesondere die sorgfältige Aufbewahrung der zugehörigen Unterlagen, verantwortlich. Wird die gewerbliche Tätigkeit als Spielhallenbetreiberin oder Spielhallenbetreiber eingestellt, so sind alle Unterlagen die Sperren betreffend unverzüglich der zuständigen Behörde nach § 11 Abs. 8 auszuhändigen. Im Falle der Übernahme der Spielhalle durch eine neue Erlaubnisinhaberin oder einen neuen Erlaubnisinhaber ist die zuständige Behörde nach § 11 Abs. 8 berechtigt, die Verantwortung für die Sperren (erforderliche Änderungen am Datensatz, Aufhebung der Sperre) auf die neue Erlaubnisinhaberin oder den neuen Erlaubnisinhaber zu übertragen.
(9)Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber darf gesperrten Spielerinnen oder Spielern während der Dauer der Spielersperre keine Werbung und sonstigen Informationen zukommen lassen. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 SpielhG HE, vom 17.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 29.11.2022 § 6 SpielhG HE, vom 28.06.2012, gültig ab 30.06.2012 bis 27.12.2017 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Neuregelung des Spielhallenrechts vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 213 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005424NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SpielhG_HE_!_6