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§ 9 SpielhG HE Landesnorm Hessen - Erlaubnis Hessisches Spielhallengesetz vom 28. Juni 2012 gültig ab: 30.06.2012 gültig bis: 27.12.2017

Hessisches Spielhallengesetz Vom 28. Juni 2012 *) § 9 Erlaubnis

(1)Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen einer Erlaubnis nach diesem Gesetz. Die Erlaubnis nach diesem Gesetz schließt eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages ein. Sonstige Genehmigungserfordernisse bleiben hiervon unberührt. Ein Betrieb ohne diese Erlaubnis ist als unerlaubtes Glücksspiel verboten; die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel ist ebenfalls verboten.
(2)Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 auf Antrag. Sie ist zu versagen, wenn
  1. der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 Abs. 3 zuwiderläuft,
  2. der Betrieb einer Spielhalle den Anforderungen der §§ 2 bis 8 nicht entspricht,
  3. die in § 33c Abs. 2 oder § 33d Abs. 3 Gewerbeordnung genannten Versagungsgründe vorliegen,
  4. die zum Betrieb einer Spielhalle bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder
  5. der Betrieb einer Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
  6. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  7. November 2011 (BGBl. I S. 2178), in der jeweils geltenden Fassung, oder aus sonstigen Gründen eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt.
(3)Die Erlaubnis ist auf längstens 15 Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden und unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn
  1. nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach Abs. 2 rechtfertigen würden,
  2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihr oder ihm nach diesem Gesetz oder der erteilten Erlaubnis obliegen, oder
  3. soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohnerinnen oder Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.
(4)Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(5)Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(6)Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Gebühren und Auslagen erhoben. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 SpielhG HE, vom 18.12.2017, gültig ab 28.12.2017 bis 29.11.2022 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Neuregelung des Spielhallenrechts vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 213 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005424NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SpielhG_HE_!_9

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