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§ 11 SpielhG HE Landesnorm Hessen - Sperrsystem Hessisches Spielhallengesetz vom 28. Juni 2012 gültig ab: 28.12.2017 gültig bis: 31.12.2017

Hessisches Spielhallengesetz Vom 28. Juni 2012 *) § 11 Sperrsystem

(1)Mit dem Sperrsystem werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet und genutzt. Es dürfen folgende Daten gespeichert werden:
  1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
  2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
  3. Geburtsdatum,
  4. Geburtsort,
  5. Anschrift,
  6. Lichtbilder,
  7. Grund der Sperre,
  8. Anlass der Sperre,
  9. Dauer der Sperre und
  10. meldende Spielhalle. Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden.
(2)Die für einen Eintrag einer Selbst- oder Fremdsperre erforderlichen Angaben, die auf jeden Fall zu speichern sind (Pflichtangaben), sowie die näheren Einzelheiten werden durch die für das Sperrsystem zuständige Behörde nach Abs. 8 festgelegt und auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht.
(3)Spielersperren werden in der Form eines automatisierten Statusabfrageverfahrens an die Erlaubnisinhaberin oder den Erlaubnisinhaber übermittelt, die die Spielverbote zu überwachen haben. Bei Statusabfrageverfahren wird nur eine Antwort auf die Frage, ob ein Spieler gesperrt ist, übermittelt. Es erfolgt keine Übermittlung der Sperrdaten. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat nur auf die jeweils von ihr oder ihm selbst eingetragenen oder nach § 6 Abs. 8 Satz 3 übernommenen Sperren schreibenden Zugriff.
(4)Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind entsprechend dem mit dem zuständigen Datenschutzbeauftragten abgestimmten Protokollierungskonzept zu protokollieren und zwölf Monate zu speichern.
(5)Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, sind nur nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig. Daneben ist die Übermittlung von statistischen Abfrage- und Zugriffsdaten (Reports) der Spielhallen zum Zwecke der Nutzungsüberwachung durch die zuständigen Behörden zulässig. Für Datenübermittlungen an nicht öffentliche Stellen gelten Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Daten nur in anonymisierter Form zu Forschungszwecken übermittelt werden dürfen.
(6)Sperrdaten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen im Sinne einer Unkenntlichmachung der gespeicherten Daten ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren. Es ist auch zulässig, die Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen.
(7)Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
(8)Die für den Betrieb des Sperrsystems zuständige Behörde wird durch die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmt. Der zuständigen Behörde kann in der Rechtsverordnung gestattet werden, dritte Personen mit dem Betrieb des Sperrsystems zu beauftragen. In der Rechtsverordnung können Einzelheiten zur Einrichtung und Ausgestaltung des Sperrsystems getroffen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 SpielhG HE, vom 17.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 29.11.2022 § 11 SpielhG HE, vom 18.12.2017, gültig ab 01.01.2018 bis 30.06.2021 § 11 SpielhG HE, vom 28.06.2012, gültig ab 30.06.2012 bis 27.12.2017 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Neuregelung des Spielhallenrechts vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 213 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005424NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SpielhG_HE_!_11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.