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§ 12 SpielhG HE Landesnorm Hessen - Ordnungswidrigkeiten Hessisches Spielhallengesetz vom 28. Juni 2012 gültig ab: 30.06.2012 gültig bis: 27.12.2017

Hessisches Spielhallengesetz Vom 28. Juni 2012 *) § 12 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
  1. § 2 Abs. 4 Einblick in das Innere der Spielhalle für Passanten von außen ermöglicht oder den Einfall von Tageslicht durch die Sichtschutzmaßnahme in die Spielhalle vollständig ausschließt,
  2. § 2 Abs. 5 Satz 1 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber zulässt, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle Werbung für den Spielbetrieb oder die angebotenen Spiele ausgeht,
  3. § 2 Abs. 5 Satz 2 durch eine besonders auffällige Gestaltung einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb schafft,
  4. § 2 Abs. 6 ein anderes Wort als „Spielhalle“ für die Spielhalle wählt,
  5. § 3 Abs. 3 den Spielerinnen und Spielern vor der Spielteilnahme nicht die spielrelevanten Informationen zur Verfügung stellt oder über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie nicht aufklärt,
  6. § 3 Abs. 5 den Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen zulässt oder duldet,
  7. § 4 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber oder als Aufsichtsperson einer Spielhalle zulässt oder duldet, dass diese außerhalb der Sperrzeiten geöffnet hat,
  8. § 5 Abs. 1 dem dort aufgeführten Personenkreis die Teilnahme am Spiel ermöglicht,
  9. § 5 Abs. 2 Personen, denen eine Teilnahme am Spiel nach § 5 Abs. 1 verboten ist, mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Genannten, während der Öffnungszeiten einlässt,
  10. § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 in den Räumlichkeiten der Spielhalle den Abschluss von Wetten oder Glücksspiele im Internet ermöglicht,
  11. § 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4 technische Geräte zur Bargeldabhebung oder Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 2 und sonstige Dienste nach § 1 Abs. 10 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes aufstellt, bereithält oder duldet,
  12. § 6 Abs. 1 nicht an dem Sperrsystem nach § 11 teilnimmt,
  13. § 6 Abs. 2 Satz 1 Spielerinnen oder Spieler, die dies beantragen, nicht sperrt,
  14. § 6 Abs. 2 Satz 1 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die gesperrten Spielerinnen und Spieler vom Spiel auszuschließen,
  15. § 7 Abs. 1 keine optisch-elektronische Überwachung durchführt,
  16. § 7 Abs. 2 den Pflichten zur Speicherung und Löschung der Daten nicht ordnungsgemäß nachkommt,
  17. § 8 Abs. 1 den dort genannten Aufklärungs- und Informationspflichten nicht nachkommt,
  18. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gegen die dort genannten Vorgaben verstößt,
  19. § 8 Abs. 3 der Spielerin oder dem Spieler nicht zugelassene Gewinnchancen in Aussicht stellt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,
  20. § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis nach diesem Gesetz betreibt,
  21. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 nicht beachtet,
  22. § 9 Abs. 4 Änderungen der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen nicht unverzüglich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde anzeigt.
(2)Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, in besonders schweren Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
(3)Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 dürfen Gegenstände eingezogen werden,
  1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und
  2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
  3. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 SpielhG HE, vom 17.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 29.11.2022 § 12 SpielhG HE, vom 03.05.2018, gültig ab 25.05.2018 bis 30.06.2021 § 12 SpielhG HE, vom 18.12.2017, gültig ab 28.12.2017 bis 24.05.2018 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Neuregelung des Spielhallenrechts vom
  5. Juni 2012 (GVBl. S. 213) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 213 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005424NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SpielhG_HE_!_12

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