Hessisches Spielhallengesetz Vom 28. Juni 2012 *) § 12 Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 2 Abs. 4 Einblick in das Innere der Spielhalle für Passanten von außen ermöglicht oder den Einfall von Tageslicht durch die Sichtschutzmaßnahme in die Spielhalle vollständig ausschließt,
- § 2 Abs. 5 Satz 1 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber zulässt, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle Werbung für den Spielbetrieb oder die angebotenen Spiele ausgeht,
- § 2 Abs. 5 Satz 2 durch eine besonders auffällige Gestaltung einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb schafft,
- § 2 Abs. 6 ein anderes Wort als „Spielhalle“ für die Spielhalle wählt,
- § 3 Abs. 1 Satz 2 ein Sozialkonzept nicht erstellt, nicht aktualisiert oder das Personal nicht schulen lässt, 5a. § 3 Abs. 2 bis 4 den Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
- § 3 Abs. 5 den Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen zulässt oder duldet,
- § 4 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber oder als Aufsichtsperson einer Spielhalle zulässt oder duldet, dass diese während der Sperrzeiten geöffnet hat,
- § 5 Abs. 1 dem dort aufgeführten Personenkreis die Teilnahme am Spiel ermöglicht,
- § 5 Abs. 2 Personen, denen eine Teilnahme am Spiel nach § 5 Abs. 1 verboten ist, mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Genannten, während der Öffnungszeiten einlässt,
- § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 in oder im unmittelbaren Außenbereich der Spielhalle das Anbieten, die Vermittlung, den Abschluss von Wetten oder das Aufstellen und den Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiele im Internet ermöglicht werden, zulässt,
- § 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4 technische Geräte zur Bargeldabhebung oder Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 2 und sonstige Dienste nach § 1 Abs. 10 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes aufstellt, bereithält oder duldet,
- § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht an dem Sperrsystem nach § 11 teilnimmt oder keine Vereinbarung mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Sperrsystems abgeschlossen hat, 12a § 6 Abs. 2 nicht bei jeder Person eine Statusabfrage durchführt,
- § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 Spielerinnen oder Spieler nicht sperrt,
- § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die gesperrten Spielerinnen und Spieler vom Spiel auszuschließen,
- § 7 Abs. 1 keine optisch-elektronische Überwachung durchführt,
- § 7 Abs. 2 den Pflichten zur Speicherung und Löschung der Daten nicht ordnungsgemäß nachkommt,
- § 8 Abs. 1 den dort genannten Aufklärungs- und Informationspflichten nicht nachkommt,
- § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gegen die dort genannten Vorgaben verstößt,
- § 8 Abs. 3 der Spielerin oder dem Spieler nicht zugelassene Gewinnchancen in Aussicht stellt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,
- § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis nach diesem Gesetz betreibt,
- § 9 Abs. 3 Satz 2 Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 nicht beachtet,
- § 9 Abs. 4 Änderungen der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen nicht unverzüglich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde anzeigt.
(2)Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in besonders schweren Fällen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(3)Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 dürfen Gegenstände eingezogen werden,
- auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und
- die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- August 2017 (BGBl. I S. 3295), in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 SpielhG HE, vom 17.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 29.11.2022 § 12 SpielhG HE, vom 03.05.2018, gültig ab 25.05.2018 bis 30.06.2021 § 12 SpielhG HE, vom 28.06.2012, gültig ab 30.06.2012 bis 27.12.2017 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Neuregelung des Spielhallenrechts vom
- Juni 2012 (GVBl. S. 213) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 213 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005424NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SpielhG_HE_!_12