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§ 12 SpielhG HE Landesnorm Hessen - Ordnungswidrigkeiten Hessisches Spielhallengesetz vom 28. Juni 2012 gültig ab: 28.12.2017 gültig bis: 24.05.2018

Hessisches Spielhallengesetz Vom 28. Juni 2012 *) § 12 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
  1. § 2 Abs. 4 Einblick in das Innere der Spielhalle für Passanten von außen ermöglicht oder den Einfall von Tageslicht durch die Sichtschutzmaßnahme in die Spielhalle vollständig ausschließt,
  2. § 2 Abs. 5 Satz 1 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber zulässt, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle Werbung für den Spielbetrieb oder die angebotenen Spiele ausgeht,
  3. § 2 Abs. 5 Satz 2 durch eine besonders auffällige Gestaltung einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb schafft,
  4. § 2 Abs. 6 ein anderes Wort als „Spielhalle“ für die Spielhalle wählt,
  5. § 3 Abs. 1 Satz 2 ein Sozialkonzept nicht erstellt, nicht aktualisiert oder das Personal nicht schulen lässt, 5a. § 3 Abs. 2 bis 4 den Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
  6. § 3 Abs. 5 den Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen zulässt oder duldet,
  7. § 4 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber oder als Aufsichtsperson einer Spielhalle zulässt oder duldet, dass diese während der Sperrzeiten geöffnet hat,
  8. § 5 Abs. 1 dem dort aufgeführten Personenkreis die Teilnahme am Spiel ermöglicht,
  9. § 5 Abs. 2 Personen, denen eine Teilnahme am Spiel nach § 5 Abs. 1 verboten ist, mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Genannten, während der Öffnungszeiten einlässt,
  10. § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 in oder im unmittelbaren Außenbereich der Spielhalle das Anbieten, die Vermittlung, den Abschluss von Wetten oder das Aufstellen und den Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiele im Internet ermöglicht werden, zulässt,
  11. § 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4 technische Geräte zur Bargeldabhebung oder Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 2 und sonstige Dienste nach § 1 Abs. 10 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes aufstellt, bereithält oder duldet,
  12. § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht an dem Sperrsystem nach § 11 teilnimmt oder keine Vereinbarung mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Sperrsystems abgeschlossen hat, 12a § 6 Abs. 2 nicht bei jeder Person eine Statusabfrage durchführt,
  13. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 Spielerinnen oder Spieler nicht sperrt,
  14. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die gesperrten Spielerinnen und Spieler vom Spiel auszuschließen,
  15. § 7 Abs. 1 keine optisch-elektronische Überwachung durchführt,
  16. § 7 Abs. 2 den Pflichten zur Speicherung und Löschung der Daten nicht ordnungsgemäß nachkommt,
  17. § 8 Abs. 1 den dort genannten Aufklärungs- und Informationspflichten nicht nachkommt,
  18. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gegen die dort genannten Vorgaben verstößt,
  19. § 8 Abs. 3 der Spielerin oder dem Spieler nicht zugelassene Gewinnchancen in Aussicht stellt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,
  20. § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis nach diesem Gesetz betreibt,
  21. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 nicht beachtet,
  22. § 9 Abs. 4 Änderungen der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen nicht unverzüglich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde anzeigt.
(2)Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in besonders schweren Fällen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(3)Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 dürfen Gegenstände eingezogen werden,
  1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und
  2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. August 2017 (BGBl. I S. 3295), in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 SpielhG HE, vom 17.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 29.11.2022 § 12 SpielhG HE, vom 03.05.2018, gültig ab 25.05.2018 bis 30.06.2021 § 12 SpielhG HE, vom 28.06.2012, gültig ab 30.06.2012 bis 27.12.2017 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Neuregelung des Spielhallenrechts vom
  5. Juni 2012 (GVBl. S. 213) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 213 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005424NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SpielhG_HE_!_12

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