← Deutschland

§ 2 HPRG Landesnorm Hessen - Begriffsbestimmungen Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) in der Fassung

Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) in der Fassung vom 25. Januar 1995 § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Rundfunk: die für d

ie Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters; der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind,

  1. Programmkategorien: Vollprogramme, Spartenprogramme, Fensterprogramme und Programmbouquets,
  2. Rundfunkveranstalter: wer ein Rundfunkprogramm unter eigener Verantwortung gestaltet und verbreitet,
  3. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms,
  4. Vollprogramm: ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden und das täglich mindestens fünf Stunden verbreitet wird,
  5. Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
  6. Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das für ein regionales Verbreitungsgebiet im Rahmen eines weiterreichenden Rundfunkprogramms verbreitet wird,
  7. Programmschema: eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht für die Verteilung der Sendezeit auf die einzelnen Programmbereiche,
  8. Rundfunkstaatsvertrag: Art. 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
  9. August 1991 (GVBl. I S. 370) in der jeweils geltenden Fassung,
  10. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag: Art. 5 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
  11. August 1991 (GVBl. I S. 397) in der jeweils geltenden Fassung,
  12. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag: der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien vom
  13. September 2002 (GVBl. I S. 779) in der jeweils geltenden Fassung.

(2)Im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. Programmarten: Hörfunk und Fernsehen,
  2. Programmkategorien: Vollprogramme, Spartenprogramme, Fensterprogramme und Programmbouquets,
  3. gleichartige Programme: Programme, die nach ihrem Empfängerkreis und ihrem Zuschnitt vergleichbar sind (lokale und regionale Programme, landesweite Programme oder bundesweite Programme),
  4. Programmbouquets: die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden,
  5. Verbreitungsgebiete: das Land Hessen oder ein bestimmter Landesteil, das mit einem Kabelnetz oder dem Teil eines Kabelnetzes oder mit mehreren Kabelnetzen versorgte Gebiet,
  6. Übertragungstechniken: die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen,
  7. Übertragungskapazitäten: analoge und digitale Frequenzen und Kabelkanäle,
  8. Landesanstalt: die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien,
  9. Oberste Landesbehörde: die Hessische Staatskanzlei. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 HPRG, vom 19.06.2009, gültig ab 30.06.2009 bis 29.11.2022 § 2 HPRG, vom 10.06.2008, gültig ab 01.09.2008 bis 29.06.2009 § 2 HPRG, vom 25.01.1995, gültig ab 01.01.2004 bis 12.06.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 87 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005425NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PrivRdFunkG_HE_!_2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.