Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) in der Fassung vom 25. Januar 1995 § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Rundfunk: ein linea
rer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen und schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind; § 2 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages findet Anwendung,
- Rundfunkprogramm (Programm): eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,
- Rundfunkveranstalter: wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet,
- Sendung: ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms,
- Vollprogramm: ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden und das täglich mindestens fünf Stunden verbreitet wird,
- Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
- Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das für ein regionales Verbreitungsgebiet im Rahmen eines weiterreichenden Rundfunkprogramms verbreitet wird,
- Programmschema: eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht für die Verteilung der Sendezeit auf die einzelnen Programmbereiche,
- Rundfunkstaatsvertrag : Art. 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
- August 1991 (GVBl. I S. 370) in der jeweils geltenden Fassung,
- Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag : Art. 5 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
- August 1991 (GVBl. I S. 397) in der jeweils geltenden Fassung,
- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag: der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien vom
- September 2002 (GVBl. I S. 779) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Im Sinne dieses Gesetzes sind
- Programmarten: Hörfunk und Fernsehen,
- Programmkategorien: Vollprogramme, Spartenprogramme, Fensterprogramme und Programmbouquets,
- gleichartige Programme: Programme, die nach ihrem Empfängerkreis und ihrem Zuschnitt vergleichbar sind (lokale und regionale Programme, landesweite Programme oder bundesweite Programme),
- Programmbouquets: die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden,
- Verbreitungsgebiete: das Land Hessen oder ein bestimmter Landesteil, das mit einem Kabelnetz oder dem Teil eines Kabelnetzes oder mit mehreren Kabelnetzen versorgte Gebiet,
- Übertragungstechniken: die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen,
- Übertragungskapazitäten: analoge und digitale Frequenzen und Kabelkanäle,
- Landesanstalt: die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien,
- Oberste Landesbehörde: die Hessische Staatskanzlei. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 HPRG, vom 10.06.2008, gültig ab 01.09.2008 bis 29.06.2009 § 2 HPRG, vom 05.06.2007, gültig ab 13.06.2007 bis 31.08.2008 § 2 HPRG, vom 25.01.1995, gültig ab 01.01.2004 bis 12.06.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 87 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005425NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PrivRdFunkG_HE_!_2