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§ 3 HPRG Landesnorm Hessen - Zuordnung von Frequenzen Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) in der Fass

Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) in der Fassung vom 25. Januar 1995 § 3 Zuordnung von Frequenzen (1) Die Zuordnung der dem Land zustehenden freien F

requenzen an die Landesanstalt, den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.

(2)Durch die Zuordnung der freien Frequenzen sind
  1. die Grundversorgung des Landes Hessen durch den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und - stufenweise - das in Köln veranstaltete Programm des Deutschlandradio zu gewährleisten,
  2. diese Programme durch Programme privater Rundfunkveranstalter publizistisch wirksam zu ergänzen,
  3. Versorgungslücken bestehender Programme zu schließen und Modellversuche nach § 67 a zu ermöglichen.
(3)Stehen dem Land Hessen freie Frequenzen zur Verfügung, wirkt die oberste Landesbehörde darauf hin, daß sich der Hessische Rundfunk, die Landesanstalt und das Deutschlandradio über die Zuordnung nach Maßgabe des Abs. 2 einigen. Sollen freie Fernsehfrequenzen zugeordnet werden, wird das Zweite Deutsche Fernsehen in das Verfahren nach Satz 1 einbezogen. Wird eine Einigung nach Satz 1 erreicht, ordnet die oberste Landesbehörde die Frequenzen entsprechend der Einigung der Landesanstalt, dem Hessischen Rundfunk, dem Zweiten Deutschen Fernsehen oder dem Deutschlandradio zu.
(4)Kommt eine Einigung nach Abs. 3 Satz 1 nicht zustande, entscheidet die Landesregierung über die Zuordnung nach Maßgabe des Abs. 2.
(5)Der Hessische Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio nutzen die ihnen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zugeordneten Übertragungskapazitäten. Entsprechendes gilt für die privaten Rundfunkveranstalter nach Maßgabe der Zuweisung durch die Landesanstalt.
(6)Die Landesregierung stimmt Frequenz- und Senderstandortverlagerungen im Interesse der ökonomischen Nutzung von Frequenzen mit den Regierungen anderer Länder ab. Sie stellt hierbei das Benehmen mit den Bedarfsträgern her.
(7)Verzichten die Landesanstalt, der Hessische Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen oder das Deutschlandradio auf ihnen zugeordnete Frequenzen oder beabsichtigen sie, zugeordnete Frequenzen für einen anderen Verwendungszweck zu nutzen, können diese nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise anderweitig zugeordnet werden.
(8)Für die Einführung neuer Rundfunkübertragungstechniken gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend. Stellt die Landesanstalt, der Hessische Rundfunk, das Deutschlandradio oder das Zweite Deutsche Fernsehen eine bislang genutzte Frequenz zur Verfügung, um die Einführung neuer Übertragungstechniken zu ermöglichen, so sind dem Bedarfsträger in dieser neuen Rundfunkübertragungstechnik die Übertragungskapazitäten zuzuordnen, die zur Verbreitung des auf der bislang genutzten Frequenz verbreiteten Programmangebots erforderlich sind. Werden neue Übertragungstechniken eingeführt, die bisherige Übertragungstechniken ersetzen sollen, gilt Abs. 9 Satz 3 entsprechend.
(9)Können Frequenzen zur Nutzung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken nur blockweise zugeordnet werden, kann die Landesregierung die Zuordnung eines Frequenzblocks mit der Auflage verbinden, die Nutzung einzelner Übertragungseinheiten innerhalb des Blocks durch andere Bedarfsträger zu ermöglichen. Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Gelingt eine Verständigung nicht, so sind die zur Verfügung stehenden Übertragungseinheiten in der Weise auf die Bedarfsträger zu verteilen, daß Angebote öffentlich-rechtlicher und privater Veranstalter gleichgewichtig empfangbar sind.
(10)Ändern sich technische Merkmale bereits zugeordneter Frequenzen, ohne dass hiermit eine nennenswerte Veränderung des Versorgungsgebietes verbunden ist, kann bei Einvernehmen der Bedarfsträger auf eine neue Zuordnung der Frequenz verzichtet werden. Die oberste Landesbehörde stellt dieses Einvernehmen fest. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 HPRG, vom 10.06.2008, gültig ab 01.09.2008 bis 29.11.2022 § 3 HPRG, vom 05.06.2007, gültig ab 13.06.2007 bis 31.08.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 87 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005425NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PrivRdFunkG_HE_!_3

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