Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) in der Fassung vom 25. Januar 1995 § 11 Aufsichtsmaßnahmen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung bei nicht bundeswe
iten Angeboten
(1)Stellt die Landesanstalt fest, daß der Veranstalter gegen die Pflichten verstößt, die ihm nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen, weist sie den Veranstalter hierauf schriftlich hin und ordnet an, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen. Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so beanstandet die Landesanstalt ihn und weist zugleich auf die möglichen Folgen einer Fortdauer des Verstoßes oder eines weiteren Verstoßes nach Abs. 4 Nr. 2 hin. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Landesanstalt verpflichtet, eine Beanstandung nach Satz 2 sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 66 Abs. 1 in seinem Rundfunkprogramm zu verbreiten. Inhalt und Sendezeit der zu verbreitenden Mitteilung bestimmt die Landesanstalt.
(2)Hat die Landesanstalt zweimal auf Rechtsverstöße nach Abs. 1 Satz 1 hingewiesen oder hat sie einen schwerwiegenden Rechtsverstoß nach Abs. 1 Satz 2 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß im Sinne des Abs. 1 Satz 1 oder 2 zugleich anordnen, dass die Verbreitung des Programms für einen Zeitraum bis zu einem Monat unterbleibt. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Rundfunkprogramms beziehen.
(3)Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
- der Veranstalter die Zulassung durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung oder Drohung oder durch sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat,
- die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung nicht gegeben waren und auch nicht innerhalb einer von der Landesanstalt gesetzten Frist erfüllt werden.
(4)Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
- eine Zulassungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 und 2 nachträglich entfällt und auch nach Aufforderung nicht erfüllt wird,
- der Veranstalter trotz einer Beanstandung durch die Landesanstalt nach Abs. 1 einen schwerwiegenden Rechtsverstoß nicht behebt oder erneut in schwerwiegender Weise gegen das Recht verstößt, eine Zulassungsübertragung nach § 7 Abs. 3 vorliegt.
(5)Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
- ein Programm länger als einen Monat nicht verbreitet wird,
- das Programmschema, die Programmdauer oder die Beteiligungsverhältnisse des Veranstalters ohne Genehmigung der Landesanstalt geändert werden.
(6)Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Abs. 3 bis 5 eintritt, nicht entschädigt. Im übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz.
(7)Bei bundesweiten Angeboten richten sich die Aufsichtsmaßnahmen, die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung nach § 38 Abs. 2 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages . Weitere Fassungen dieser Norm § 11 HPRG, vom 05.06.2007, gültig ab 13.06.2007 bis 31.08.2008 § 11 HPRG, vom 25.01.1995, gültig ab 01.01.2004 bis 12.06.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 87 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005425NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PrivRdFunkG_HE_!_11