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§ 12 HPRG Landesnorm Hessen - Rundfunkversorgung Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) in der Fassung v

Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) in der Fassung vom 25. Januar 1995 § 12 Rundfunkversorgung (1) Auf den freien UKW-Hörfunkfrequenzen ist ein ganztäg

iges landesweites Hörfunkvollprogramm anzubieten. Der Veranstalter des landesweiten Hörfunkprogramms hat im Rahmen der bereitgestellten UKW-Hörfunkfrequenzen die vollständige und gleichwertige Versorgung des Landes mit dem Programm sicherzustellen. Zusätzliche freie Frequenzen können Veranstaltern bundesweit verbreiteter Hörfunkprogramme zugewiesen werden; dem Veranstalter des landesweit verbreiteten Hörfunkprogramms dürfen Frequenzen jedoch nur für maximal zwei weitere Hörfunkprogramme zugewiesen werden. Freie Frequenzen können ferner für ein Hörfunk-Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsberichterstattung oder für nichtkommerziellen lokalen Hörfunk zugewiesen werden, Die Landesanstalt stellt einen Nutzungsplan auf und legt die Verbreitungsgebiete durch Satzung fest.

(2)Auf einem Fernsehkanal eines Satelliten ist vorrangig ein überregionales Fernsehvollprogramm, auf einem Hörfunkkanal eines Satelliten ist vorrangig ein überregionales Hörfunkvollprogramm anzubieten.
(3)Auf den freien Fernsehfrequenzen können bundesweit verbreitete Fernsehprogramme zugelassen werden. Darüber hinaus können Frequenzen zur Veranstaltung regionaler Fernsehprogramme nach Maßgabe des Abs. 5 genutzt werden. Für Fernsehprogramme nicht benötigte Frequenzen können Anbietern von Mediendiensten zugewiesen werden.
(4)Die nach Abs. 1 Satz 1 zugewiesenen Hörfunkfrequenzen sind werktäglich zu möglichst denselben Zeiten für mindestens vier regionale Bereiche auseinander zu schalten, um dort aktuell über die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ereignisse der jeweiligen Region zu berichten. Die Gesamtdauer der regionalen Auseinanderschaltungen darf innerhalb einer Kalenderwoche 180 Minuten nicht unterschreiten. Wird ein bundesweit verbreitetes Fernsehvollprogramm über terrestrische Frequenzen in Hessen verbreitet, so hat der Veranstalter zur Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Hessen in diesem Programm ein landesweites Fensterprogramm werktäglich außer an Sonnabenden von mindestens 30 Minuten Dauer einzurichten und auf den zugewiesenen terrestrischen Frequenzen zu verbreiten. Der Veranstalter hat mit der Organisation des Fensterprogrammes zugleich dessen Finanzierung sicherzustellen. Die Landesanstalt kann den Veranstalter eines Vollprogrammes von der Verpflichtung nach Satz 3 befreien, wenn das Programm von weniger als der Hälfte der Zuschauer in Hessen mit durchschnittlichem Antennenaufwand terrestrisch empfangen werden kann.
(5)Die Landesanstalt kann regionale Fernsehprogramme zulassen. In einer Region kann jeweils nur ein Fernsehprogramm zugelassen werden. Eine Zulassung darf nur erteilt werden, sofern der Veranstalter gewährleistet, dass die Berichterstattung über die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebens der Region an Sonn- und Feiertagen 120 Minuten sowie an Werktagen 240 Minuten nicht unterschreitet. Der Schwerpunkt dieser Produktion soll in der Region in Hessen angesiedelt sein, für die das Programm bestimmt ist. Der Veranstalter hat ferner zu gewährleisten, dass die regionale Berichterstattung in der Zeit von 6.00 Uhr bis 24. 00 Uhr ausgestrahlt wird.
(6)Die in Kabelnetzen verfügbaren Kanäle werden für die Verbreitung und Weiterverbreitung der terrestrisch und von Satelliten abgestrahlten Rundfunkprogramme nach dieser Vorschrift und dem 7. Abschnitt genutzt. Freie Kanäle können darüber hinaus auch für die Verbreitung von Mediendiensten, von Sendungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 sowie für Offene Kanäle genutzt werden. Die Landesanstalt kann Veranstaltern landesweiter, regionaler oder lokaler Fernsehprogramme eine Zulassung für die Verbreitung ihrer Programme ausschließlich über Kabelanlagen erteilen.
(7)Digitale Hörfunkfrequenzen können zur Verbreitung der nach Abs. 1 zugelassenen Programme genutzt werden. Die Landesanstalt kann darüber hinaus auch Veranstaltern bundesweiter, landesweiter, regionaler oder lokaler Hörfunkprogramme, die nicht über eine Zulassung nach Abs. 1 verfügen, eine Zulassung erteilen. Sie kann über digitale Hörfunkfrequenzen auch die Verbreitung programmbegleitender oder sonstiger Datendienste ermöglichen. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 HPRG, vom 29.11.2014, gültig ab 10.12.2014 bis 29.11.2022 § 12 HPRG, vom 07.07.2010, gültig ab 07.07.2010 bis 09.12.2014 § 12 HPRG, vom 10.06.2008, gültig ab 01.09.2008 bis 06.07.2010 § 12 HPRG, vom 05.06.2007, gültig ab 13.06.2007 bis 31.08.2008 § 12 HPRG, vom 28.02.2005, gültig ab 01.04.2005 bis 12.06.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 87 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005425NN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PrivRdFunkG_HE_!_12

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