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§ 12 HPRG Landesnorm Hessen - Rundfunkversorgung Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) in der Fassung v

Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) in der Fassung vom 25. Januar 1995 § 12 Rundfunkversorgung (1) In Hessen findet ein ganztägiges landesweites Hörfun

kvollprogramm statt, das über UKW-Frequenzen verbreitet wird. Der Veranstalter dieses Programms hat im Rahmen der bereitgestellten UKW-Frequenzen die vollständige und gleichwertige Versorgung des Landes mit dem Programm sicherzustellen. Zusätzliche freie UKW-Frequenzen können zugewiesen werden:

  1. An Veranstalter bundesweit verbreiteter Hörfunkprogramme; dem Veranstalter des Hörfunkprogramms nach Satz 1 dürfen UKW-Frequenzen für maximal zwei weitere bundesweit verbreitete Programme zugewiesen werden. Seine Befugnis, für ausschließlich digital verbreitete Hörfunkprogramme eine Zulassung nach Abs. 7 Satz 2 zu beantragen, bleibt unberührt.
  2. An Veranstalter eines Hörfunk-Spartenprogramms mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsberichterstattung. Entsprechende Sendungen sollen in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr einen wesentlichen Schwerpunkt bilden; das Nähere regelt die Landesanstalt.
  3. Für die Veranstaltung nicht kommerziellen lokalen Hörfunks. Die Landesanstalt stellt einen Nutzungsplan auf und legt die Verbreitungsgebiete durch Satzung fest.

(2)Auf einem Fernsehkanal eines Satelliten ist vorrangig ein überregionales Fernsehvollprogramm, auf einem Hörfunkkanal eines Satelliten ist vorrangig ein überregionales Hörfunkvollprogramm anzubieten.
(3)Auf den freien Fernsehfrequenzen können bundesweit verbreitete Fernsehprogramme zugelassen werden. Darüber hinaus können Frequenzen zur Veranstaltung regionaler Fernsehprogramme nach Maßgabe des Abs. 5 genutzt werden. Für Fernsehprogramme nicht benötigte Frequenzen können Anbietern von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien zugewiesen werden.
(4)Die nach Abs. 1 Satz 1 zugewiesenen Hörfunkfrequenzen sind werktäglich zu möglichst denselben Zeiten für mindestens vier regionale Bereiche auseinander zu schalten, um dort aktuell über die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ereignisse der jeweiligen Region zu berichten. Die Gesamtdauer der regionalen Auseinanderschaltungen darf innerhalb einer Kalenderwoche 180 Minuten nicht unterschreiten. In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen ist werktäglich außer an Sonnabenden jeweils ein landesweites Fensterprogramm von mindestens 30 Minuten Dauer aufzunehmen; es gilt § 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages .
(5)Die Landesanstalt kann regionale Fernsehprogramme zulassen. In einer Region kann jeweils nur ein Fernsehprogramm zugelassen werden. Eine Zulassung darf nur erteilt werden, sofern der Veranstalter gewährleistet, dass die Berichterstattung über die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebens der Region an Sonn- und Feiertagen 120 Minuten sowie an Werktagen 240 Minuten nicht unterschreitet. Der Schwerpunkt dieser Produktion soll in der Region in Hessen angesiedelt sein, für die das Programm bestimmt ist. Der Veranstalter hat ferner zu gewährleisten, dass die regionale Berichterstattung in der Zeit von 6.00 Uhr bis 24. 00 Uhr ausgestrahlt wird.
(6)Die in Kabelnetzen verfügbaren Kanäle werden für die Verbreitung und Weiterverbreitung der terrestrisch und von Satelliten abgestrahlten Rundfunkprogramme nach dieser Vorschrift und dem 7. Abschnitt genutzt. Freie Kanäle können darüber hinaus auch für die Verbreitung von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien, von Sendungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 sowie für Offene Kanäle genutzt werden. Die Landesanstalt kann Veranstaltern landesweiter, regionaler oder lokaler Fernsehprogramme eine Zulassung für die Verbreitung ihrer Programme ausschließlich über Kabelanlagen erteilen.
(7)Digitale Hörfunkfrequenzen können zur Verbreitung der nach Abs. 1 zugelassenen Programme genutzt werden. Die Landesanstalt kann darüber hinaus Veranstaltern bundesweiter, landesweiter, regionaler oder lokaler Hörfunkprogramme eine Zulassung zur digitalen Verbreitung ihrer Programme erteilen. Die Nutzung einer Frequenz in digitaler Technik begründet keinen Anspruch, das Programm auch über UKW-Stützfrequenzen zu verbreiten. Sie kann über digitale Hörfunkfrequenzen auch die Verbreitung programmbegleitender oder sonstiger Datendienste ermöglichen. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 HPRG, vom 29.11.2014, gültig ab 10.12.2014 bis 29.11.2022 § 12 HPRG, vom 07.07.2010, gültig ab 07.07.2010 bis 09.12.2014 § 12 HPRG, vom 10.06.2008, gültig ab 01.09.2008 bis 06.07.2010 § 12 HPRG, vom 28.02.2005, gültig ab 01.04.2005 bis 12.06.2007 § 12 HPRG, vom 25.01.1995, gültig ab 01.01.2004 bis 31.03.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 87 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005425NN00000000040 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PrivRdFunkG_HE_!_12

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