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§ 42 HPRG Landesnorm Hessen - Belegung analoger Kabelanlagen Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) in d

Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) in der Fassung vom 25. Januar 1995 § 42 Belegung analoger Kabelanlagen (1) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage

hat die Rundfunkprogramme und Mediendienste in folgender Rangfolge den Kabelanschlüssen zuzuführen:

  1. die der Grundversorgung des Landes Hessen dienenden Rundfunkprogramme und Offene Kanäle,
  2. die für das Land Hessen gesetzlich bestimmten Programme und die aufgrund dieses Gesetzes zugelassenen Programme, die zu einem erheblichen Teil allgemeine oder auf Hessen oder einzelne Landesteile bezogene Informationen enthalten,
  3. die Rundfunkprogramme, deren terrestrischer Empfang im gesamten Bereich der Kabelanlage möglich ist (ortsübliche Programme),
  4. die bundesweit herangeführten Rundfunkprogramme. Bei der Weiterverbreitung dieser Programme haben diejenigen den Vorrang, die in stärkerem Maße zur Meinungsvielfalt der Gesamtheit der in der Kabelanlage weiterverbreiteten Programme beitragen. Sind Programme nach Satz 2 als im Wesentlichen gleich einzustufen, ist ergänzend zu berücksichtigen, inwieweit ein Programm die Angebotsvielfalt der in der Kabelanlage weiterverbreiteten Programme erhöht,
  5. die in Modellversuchen nach § 67a erprobten Rundfunkprogramme sowie Mediendienste.

(2)Die Landesanstalt kann bestimmen, daß ein fremdsprachiges Programm, das für ausländische Mitbürger bestimmt ist, in solchen Kabelanlagen deutschsprachigen Programmen nach Abs. 1 Nr. 5 gleichgestellt wird, in deren Verbreitungsgebiet diese ausländischen Mitbürger einen bedeutenden Anteil der Bevölkerung stellen.
(3)Die Kabelanlage ist so einzurichten daß jeder Inhaber eines Anschlusses in der Lage ist, zunächst die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Programme zu empfangen. Bei der Verbreitung dieser Programme handelt es sich nicht um Weiterverbreitung im Sinne dieses Gesetzes.
(4)Haben Kanäle einer Kabelanlage eine unterschiedliche Reichweite oder eine unterschiedliche technische Qualität, ist Abs. 1 für die Belegung der Kanäle entsprechend anzuwenden.
(5)Programme nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5, die nur in einem zeitlich geringen Umfang ein unterschiedliches Angebot enthalten, werden bei der Rangfolge nach Abs. 1 nur einmal berücksichtigt.
(6)Wird ein Rundfunkprogramm über Satellit und über terrestrische Sender verbreitet, sind die Programmsignale des Satelliten bei begrenzter Kapazität der Kabelanlage nicht weiterzuverbreiten, wenn das Programm nach Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 empfangbar ist.
(7)Die Landesanstalt entscheidet über die Belegung der Kanäle in Kabelanlagen im Benehmen mit dem Kabelanlagenbetreiber. Soweit Rundfunkprogramme des Hessischen Rundfunks, des Zweiten Deutschen Fernsehens oder des Deutschlandradios betroffen werden, entscheidet sie auch im Benehmen mit diesen Rundfunkanstalten. Die Landesanstalt bestimmt über die Grundsätze der Kanalbelegung durch Satzung. Für Veranstalter, deren Programm auf Grund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr in eine Kabelanlage eingespeist werden kann, kann die Landesanstalt Übergangsfristen für den Vollzug der Rangfolgenentscheidung bis zu sechs Monaten festsetzen. § 11 Abs. 6 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 42 HPRG, vom 07.07.2010, gültig ab 07.07.2010 bis 29.11.2022 § 42 HPRG, vom 05.06.2007, gültig ab 13.06.2007 bis 06.07.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 87 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005425NN00000000087 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PrivRdFunkG_HE_!_42

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.