Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) in der Fassung vom 25. Januar 1995 § 51 Zuständigkeit der Versammlung (1) Die Versammlung ist zuständig, 1. über di
e Zulassung, deren Widerruf und Rücknahme zu entscheiden,
- den Direktor der Anstalt zu wählen, abzuberufen und seine Vergütung festzulegen,
- die Satzung über die innere Ordnung der Landesanstalt zu erlassen. Die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen,
- die Pflichten der Antragsteller und der zugelassenen Rundfunkveranstalter durch Satzung zu bestimmen,
- Gebühren für Amtshandlungen und die Erstattung von Auslagen durch Satzung zu regeln,
- über die Einrichtung und Förderung nichtkommerziellen lokalen Hörfunks und Offener Kanäle zu entscheiden und Verbreitungsgebiete und Nutzung durch Satzung zu regeln,
- über die Förderung landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes mit Rundfunkprogrammen (§ 57 Abs. 2b) sowie die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken zu entscheiden,
- über die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens nach § 57 Abs. 6 zu entscheiden,
- über die Belegung der Kanäle in Kabelanlagen zu entscheiden (§ 42 Abs. 7 Satz 1 und 2), die Satzung über die Grundsätze der Kanalbelegung zu erlassen (§ 42 Abs. 7 Satz 3), die nach § 43 erforderlichen Entscheidungen zu treffen, die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen zu untersagen (§ 46) und die Auswahlentscheidung nach § 67a Abs. 3 Satz 2 zu treffen,
- die Aufwandsentschädigung ihrer Mitglieder zu regeln (§ 49 Abs. 7 Satz 2). Als Aufwandsentschädigung kann ein Beitrag bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rundfunkrates des Hessischen Rundfunks festgesetzt werden,
- den jährlichen Haushaltsplan und den Jahresabschluß zu verabschieden, den Finanzplan aufzustellen und dem Direktor Entlastung zu erteilen,
- die Satzung über die Erhebung der Rundfunkabgabe zu erlassen ( § 58 Abs. 3 ),
- den Datenschutzbeauftragten der Anstalt zu bestimmen,
- für die Entscheidung der Landesstelle bei der Zulassung, dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung des privaten Fernsehveranstalters auf dem Rundfunksatelliten nach dem Satellitenfernseh-Staatsvertrag vom
- Juni/
- Juli 1989 (GVBl. I S. 399), geändert durch Staatsvertrag vom 13./14./16./
- Oktober 1992 (GVBl. I S. 642).. und für die Feststellung, ob durch Änderungen der Kapital- und Stimmrechtsanteile der nach diesem Staatsvertrag zugelassenen Veranstaltergemeinschaft die bisherige Meinungsvielfalt gefährdet wird.
(2)Der Zustimmung der Versammlung bedürfen folgende Geschäfte des Direktors:
- Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
- Verträge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 50 000 Euro,
- über- und außerplanmäßige Ausgaben, 4 Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlassungen der Angestellten von der Vergütungsgruppe IIa BAT an aufwärts. Weitere Fassungen dieser Norm § 51 HPRG, vom 05.06.2007, gültig ab 13.06.2007 bis 29.11.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 87 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005425NN00000000107 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PrivRdFunkG_HE_!_51