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§ 57 HPRG Landesnorm Hessen - Finanzierung der Landesanstalt Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) in d

Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) in der Fassung vom 25. Januar 1995 § 57 Finanzierung der Landesanstalt (1) Die Landesanstalt erhebt auf Grund einer

von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen. Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(2)Die Landesanstalt erhält von dem Anteil an der Rundfunkgebühr ( § 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages ) 1. 25 vom Hundert für die Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorgaben, insbesondere technischer Vorarbeiten, 2. 37,5 vom Hundert
  1. a)für die Förderung Offener Kanäle und des nichtkommerziellen lokalen Hörfunks (§ 40),
  2. b)für die Förderung landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes mit Rundfunkprogrammen, einschließlich der Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken sowie
  3. c)für Projekte zur Förderung von Medienkompetenz. Soweit Mittel für die Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen nicht benötigt werden, können sie für Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 eingesetzt werden.
(3)Dem Hessischen Rundfunk stehen 37,5 vom Hundert des Anteils an der Rundfunkgebühr zu. Er verwendet diese Beträge
  1. zur Ausweitung seiner kulturellen Darbietungen im Hörfunk und Fernsehen, insbesondere von im Lande veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Konzerten, Opern und Schauspielen,
  2. für sein Radio-Sinfonie-Orchester und
  3. - in Höhe von mindestens 750 000 Euro jährlich - zur Filmförderung in Hessen.
(4)Die Landesanstalt übermittelt der obersten Landesbehörde nach Abschluß des Haushaltsjahres die Rechnungslegung ( § 80 der Landeshaushaltsordnung ). Die oberste Landesbehörde stellt auf Grund der Rechnungslegung fest, ob und in welcher Höhe dem Hessischen Rundfunk von der Landesanstalt nicht in Anspruch genommene Mittel aus dem zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr zustehen.
(5)Erteilt die Landesanstalt Aufträge zur Ermittlung von Frequenzen, hat der Rundfunkveranstalter, dem die Frequenz zur Nutzung zugewiesen wird, der Landesanstalt die Aufwendungen für die Frequenzermittlung zu erstatten. Die Landesanstalt trägt die Aufwendungen, wenn die Frequenz einem Veranstalter nichtkommerziellen lokalen Hörfunks zugewiesen oder eine Frequenz nicht ermittelt wird.
(6)Die Landesanstalt kann landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b auch in der Weise fördern, dass sie sich mit einer Einlage an einer Gesellschaft beteiligt, die ein Sendernetz für den digitalen Hörfunk errichtet und betreibt; die Einlage darf 10 vom Hundert des Stammkapitals und 30 000 Euro nicht überschreiten. Die Landesanstalt wird ermächtigt, dieser Gesellschaft einmalig ein Gesellschafter-Darlehen bis zu einer Höhe von 330 000 Euro zu gewähren. Weitere Fassungen dieser Norm § 57 HPRG, vom 30.09.2020, gültig ab 01.01.2021 bis 29.11.2022 § 57 HPRG, vom 07.07.2010, gültig ab 07.07.2010 bis 31.12.2020 § 57 HPRG, vom 10.06.2008, gültig ab 01.09.2008 bis 06.07.2010 § 57 HPRG, vom 05.06.2007, gültig ab 13.06.2007 bis 31.08.2008 § 57 HPRG, vom 25.01.1995, gültig ab 01.01.2004 bis 31.03.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 87 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005425NN00000000116 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PrivRdFunkG_HE_!_57

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