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§ 57 HPRG Landesnorm Hessen - Finanzierung der Landesanstalt Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) in d

Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) in der Fassung vom 25. Januar 1995 § 57 Finanzierung der Landesanstalt (1) Die Landesanstalt erhebt auf Grund einer

von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen. § 35 Abs. 11 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(2)Die Landesanstalt erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz 62,5 vom Hundert des Anteils an der Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages . Neben der Finanzierung ihrer Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages kann sie die Mittel für folgende Zwecke einsetzen:
  1. a)Sie kann Mittel zur Förderung landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes mit Rundfunkprogrammen einsetzen.
  2. b)Jeweils zeitlich befristet kann sie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.
  3. c)Die Landesanstalt kann Offene Kanäle, nicht kommerziellen lokalen Hörfunk sowie sonstige Projekte zur Vermittlung von Medienkompetenz fördern oder in eigener Trägerschaft betreiben.
  4. d)Zur Förderung des Medienstandortes Hessen kann die Landesanstalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Veranstaltungen mit Medienbezug ausrichten und sich an medienbezogenen Veranstaltungen und Projekten Dritter beteiligen. Die Landesanstalt entscheidet über die Verteilung der Mittel auf einzelne Förderzwecke nach Maßgabe ihrer jeweils gesetzten Aufgabenschwerpunkte. Die für die einzelnen Förderzwecke veranschlagten Mittel weist die Landesanstalt im Haushaltsplan entsprechend der Aufgabenzuweisung nach Satz 2 aus.
(3)Dem Hessischen Rundfunk stehen 37,5 vom Hundert des Anteils an der Rundfunkgebühr zu. Er verwendet diese Beträge
  1. zur Ausweitung seiner kulturellen Darbietungen im Hörfunk und Fernsehen, insbesondere von im Lande veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Konzerten, Opern und Schauspielen,
  2. für sein Radio-Sinfonie-Orchester und
  3. - in Höhe von mindestens 750 000 Euro jährlich - zur Filmförderung in Hessen.
(4)Die Landesanstalt übermittelt der obersten Landesbehörde nach Abschluß des Haushaltsjahres die Rechnungslegung ( § 80 der Landeshaushaltsordnung ). Die oberste Landesbehörde stellt auf Grund der Rechnungslegung fest, ob und in welcher Höhe dem Hessischen Rundfunk von der Landesanstalt nicht in Anspruch genommene Mittel aus dem zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr zustehen.
(5)Erteilt die Landesanstalt Aufträge zur Ermittlung von Frequenzen, hat der Rundfunkveranstalter, dem die Frequenz zur Nutzung zugewiesen wird, der Landesanstalt die Aufwendungen für die Frequenzermittlung zu erstatten. Die Landesanstalt trägt die Aufwendungen, wenn die Frequenz einem Veranstalter nichtkommerziellen lokalen Hörfunks zugewiesen oder eine Frequenz nicht ermittelt wird.
(6)Die Landesanstalt kann landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur nach Abs. 2 Satz 2 Buchst. a auch in der Weise fördern, dass sie sich mit einer Einlage an einer Gesellschaft beteiligt, die ein Sendernetz für den digitalen Hörfunk errichtet und betreibt; die Einlage darf 10 vom Hundert des Stammkapitals und 30 000 Euro nicht überschreiten. Die Landesanstalt wird ermächtigt, dieser Gesellschaft einmalig ein Gesellschafter-Darlehen bis zu einer Höhe von 330 000 Euro zu gewähren. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Satz 2 Buchst. d kann die Landesanstalt Unternehmen gründen und sich an Unternehmen beteiligen, soweit die dafür aufgewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der sonstigen nach Abs. 2 Satz 2 geplanten Fördermaßnahmen stehen. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung findet entsprechende Anwendung.
(7)Die Landesanstalt kann zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres auftreten könnten, eine Betriebsmittelrücklage bis zur Höhe eines Betrages von 385 000 Euro bilden, soweit dies zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bildung freier Rücklagen ist unzulässig. Weitere Fassungen dieser Norm § 57 HPRG, vom 07.07.2010, gültig ab 07.07.2010 bis 31.12.2020 § 57 HPRG, vom 10.06.2008, gültig ab 01.09.2008 bis 06.07.2010 § 57 HPRG, vom 05.06.2007, gültig ab 13.06.2007 bis 31.08.2008 § 57 HPRG, vom 28.02.2005, gültig ab 01.04.2005 bis 12.06.2007 § 57 HPRG, vom 25.01.1995, gültig ab 01.01.2004 bis 31.03.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 87 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005425NN00000000120 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PrivRdFunkG_HE_!_57

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