Obsah (7)
§ 23§ 29§ 34§ 3§ 4§ 5a§ 53Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG) in der Fassung vom 25. Januar 1995 § 66 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlä
§ 23Abs.
1 des Rundfunkstaatsvertrages seiner Publizitätspflicht oder in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages der Pflicht zur Vorlage der Aufstellung der Programmbezugsquellen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 5. als Veranstalter entgegen §
§ 29
Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages eine geplante Veränderung nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 6. als Veranstalter entgegen §
§ 34
Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages die Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt, 7. als Veranstalter entgegen §
§ 3Abs.
1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages Sendungen verbreitet, die wegen Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch unzulässig sind, sofern diese Handlung nicht bereits mit Strafe bedroht ist, 8. als Veranstalter entgegen §
§ 3Abs.
1 Nr. 2, 4 oder 5 des Rundfunkstaatsvertrages unzulässige Sendungen verbreitet, 9. als Veranstalter entgegen §
§ 3Abs.
2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Sendungen verbreitet, ohne dass aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen wurde, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen, 10. als Veranstalter Sendungen entgegen §
§ 3Abs.
2 Satz 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages verbreitet, 11. als Veranstalter entgegen §
§ 3Abs.
4 des Rundfunkstaatsvertrages Sendungen, die nach § 3 Abs. 2, 3 oder 5 des Rundfunkstaatsvertrages Sendezeitbeschränkungen unterliegen, verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen, 12. als Veranstalter entgegen §
§ 3Abs.
5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages nicht sicherstellt, dass eine Entschlüsselung nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist, 13. als Veranstalter entgegen §
§ 3Abs.
6 des Rundfunkstaatsvertrages für Sendungen, die Sendezeitbeschränkungen unterliegen, Programmankündigungen mit Bewegtbildern außerhalb der Sendezeitbeschränkungen ausstrahlt, 14. als Veranstalter Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach §
§ 3Abs.
7 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages ausstrahlt, 15. als Veranstalter entgegen §
§ 4
Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages einen Jugendschutzbeauftragten nicht beruft, 16. als Veranstalter Großereignisse entgegen §
§ 5aAbs.
1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,
- entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den verantwortlichen Redakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder dessen Verantwortungsbereich nicht angibt,
- der Informationspflicht nach § 26 Satz 1 oder 2 oder einer Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 27 Abs. 1 oder 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
- als Veranstalter entgegen § 31 Abs. 2 die Höhe des Entgelts nicht ankündigt oder entgegen § 31 Abs. 3 in der Ankündigung nicht auf die in dem Rundfunkprogramm oder der Sendung enthaltene Werbung hinweist,
- als Veranstalter den Vorschriften über Werbung oder Teleshopping nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 oder 2 oder Abs. 8 des Rundfunkstaatsvertrages zuwiderhandelt,
- als Veranstalter von privatem Rundfunk den Vorschriften über gesponserte Sendungen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages zuwiderhandelt oder entgegen § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages unzulässige Sponsorensendungen ausstrahlt,
- als Veranstalter den Vorschriften über das Einfügen von Werbung und Teleshopping nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1, 3 und 4 auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages zuwiderhandelt,
- als Veranstalter entgegen § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 des Rundfunkstaatsvertrages die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,
- als Veranstalter den Vorschriften über Teleshopping-Fenster des § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 45a des Rundfunkstaatsvertrages zuwiderhandelt,
- als Veranstalter der Vorschrift des § 32 Abs. 2 zuwiderhandelt,
- den Anzeige-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder einer Anzeigepflicht nach § 44 Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, des Rundfunkstaatsvertrages zuwiderhandelt,
- entgegen § 44 Abs. 3 Satz 3 die erforderlichen Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- den Datenschutzvorschriften des § 61 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 4, 6 Satz 1 und 2, Abs. 8 , § 47a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 , § 47b Abs. 2 , § 47c oder § 47f Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages zuwiderhandelt,
- den Datenschutzvorschriften des § 64 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 zuwiderhandelt.
(2)Ordnungswidrig handelt auch, wer
- entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt,
- entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- entgegen §
§ 53Abs.
1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Dienste nicht zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen anbietet, 4. entgegen §
§ 53Abs.
2 des Rundfunkstaatsvertrages Navigatoren nicht zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen betreibt, 5. entgegen §
§ 53Abs.
3 des Rundfunkstaatsvertrages als Anbieter mit einer marktbeherrschenden Stellung andere Nachfrager ohne sachlich rechtfertigenden Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt, 6. entgegen §
§ 53Abs.
4 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages die Aufnahme eines Dienstes nach § 53 Abs. 1 oder 2 des Rundfunkstaatsvertrages der Landesanstalt nicht unverzüglich anzeigt, 7. entgegen §
§ 53Abs.
4 Satz 2, 3 oder 4 des Rundfunkstaatsvertrages als Anbieter eines Dienstes nach § 53 Abs. 1 oder 2 des Rundfunkstaatsvertrages bei Einführung des Dienstes oder bei seiner Änderung die technischen Parameter des Dienstes oder die Entgelte nicht oder in nicht ausreichendem Maße off en legt, 8 entgegen §
§ 53Abs. 4 Satz 6 des Rundfunkstaatsvertrages der Landesanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt.
(3)Ordnungswidrig handelt auch, wer als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 der Verpflichtung zur Angabe des Veranstalters oder des verantwortlichen Redakteurs nicht nachkommt.
(4)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Geldbußen, die von der Landesanstalt verhängt werden, stehen der Landesanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt zu. § 57 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.
(5)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesanstalt. Weitere Fassungen dieser Norm § 66 HPRG, vom 05.06.2007, gültig ab 13.06.2007 bis 29.11.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 87 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005425NN00000000135 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PrivRdFunkG_HE_!_66