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FInfSBetrV HE Landesnorm Hessen Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen vom 20. März 2017 gültig ab: 06.04.2017

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen Vom 20. März 2017 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen vom

  1. März 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen vom
  2. März 2017 06.04.2017 Eingangsformel 06.04.2017 § 1 - Aufgaben 12.11.2022 § 2 - Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten 12.11.2022 § 3 - Erhebung personenbezogener Daten 06.04.2017 § 4 - Weitere Verarbeitung personenbezogener Daten 12.11.2022 § 5 - Inkrafttreten 12.11.2022 Aufgrund des § 12 Abs. 8 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes vom
  3. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. November 2015 (GVBl. S. 510), verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:

Eingangsformel § 1 Aufgaben Forschungsinformationssysteme nach § 14 Abs. 8 Satz 1 und 2 des Hessischen Hochschulgesetzes dienen den Hochschulen und Forschungseinrichtungen zur Erfüllung ihrer Berichts-, Informations- und Dokumentationspflichten sowie für Aufgaben zur Qualitätssicherung.

§ 1

§ 2 Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten Im Rahmen des Betriebs der Forschungsinformationssysteme dürfen die nachfolgend genannten personenbezogenen Daten auch ohne Einwilligung des oder der Betroffenen verarbeitet werden:

  1. erforderliche Personenstammdaten und Angaben zu der Zugehörigkeit zu Fachbereichen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der Wahrnehmung wissenschaftlicher Funktionen des wissenschaftlichen Personals einschließlich der an der Hochschule beschäftigten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler; dies gilt in Einzelfällen auch für das nichtwissenschaftliche Personal, sofern es Leistungen zu Forschungszwecken erbringt, die im Rahmen des Forschungsinformationssystems der jeweiligen Hochschule zur Erfassung vorgesehen sind,
  2. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und akademische Abschlüsse der nicht unter Nr. 1 fallenden Doktorandinnen und Doktoranden,
  3. forschungsbezogene und forschungstransferbezogene Daten, insbesondere zu Projekten und daraus hervorgehenden Erkenntnissen und Anwendungen, beispielsweise Publikationen und Patenten,
  4. wissenschaftliche Qualifikationsvorhaben, insbesondere Inhalt, Stand und Dauer von Promotions- und Habilitationsvorhaben,
  5. Rahmendaten zur Drittmittelforschung, insbesondere Anträge, Bewilligungen, Einnahmen und Personal-, Sach- und Investitionsausgaben.

§ 2

§ 3 Erhebung personenbezogener Daten Die Daten nach § 2 können von den Hochschulen auch unmittelbar aus den Personal-, Finanz- und Studierendendatensystemen übernommen werden.

§ 3

§ 4 Weitere Verarbeitung personenbezogener Daten Die nicht von den Bestimmungen der §§ 2 und 3 erfasste Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den Bestimmungen des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.