Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen Vom 20. März 2017 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen vom
- März 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen vom
- März 2017 06.04.2017 Eingangsformel 06.04.2017 § 1 - Aufgaben 12.11.2022 § 2 - Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten 12.11.2022 § 3 - Erhebung personenbezogener Daten 06.04.2017 § 4 - Weitere Verarbeitung personenbezogener Daten 12.11.2022 § 5 - Inkrafttreten 12.11.2022 Aufgrund des § 12 Abs. 8 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes vom
- Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- November 2015 (GVBl. S. 510), verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:
Eingangsformel § 1 Aufgaben Forschungsinformationssysteme nach § 14 Abs. 8 Satz 1 und 2 des Hessischen Hochschulgesetzes dienen den Hochschulen und Forschungseinrichtungen zur Erfüllung ihrer Berichts-, Informations- und Dokumentationspflichten sowie für Aufgaben zur Qualitätssicherung.
§ 1
§ 2 Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten Im Rahmen des Betriebs der Forschungsinformationssysteme dürfen die nachfolgend genannten personenbezogenen Daten auch ohne Einwilligung des oder der Betroffenen verarbeitet werden:
- erforderliche Personenstammdaten und Angaben zu der Zugehörigkeit zu Fachbereichen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der Wahrnehmung wissenschaftlicher Funktionen des wissenschaftlichen Personals einschließlich der an der Hochschule beschäftigten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler; dies gilt in Einzelfällen auch für das nichtwissenschaftliche Personal, sofern es Leistungen zu Forschungszwecken erbringt, die im Rahmen des Forschungsinformationssystems der jeweiligen Hochschule zur Erfassung vorgesehen sind,
- Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und akademische Abschlüsse der nicht unter Nr. 1 fallenden Doktorandinnen und Doktoranden,
- forschungsbezogene und forschungstransferbezogene Daten, insbesondere zu Projekten und daraus hervorgehenden Erkenntnissen und Anwendungen, beispielsweise Publikationen und Patenten,
- wissenschaftliche Qualifikationsvorhaben, insbesondere Inhalt, Stand und Dauer von Promotions- und Habilitationsvorhaben,
- Rahmendaten zur Drittmittelforschung, insbesondere Anträge, Bewilligungen, Einnahmen und Personal-, Sach- und Investitionsausgaben.
§ 2
§ 3 Erhebung personenbezogener Daten Die Daten nach § 2 können von den Hochschulen auch unmittelbar aus den Personal-, Finanz- und Studierendendatensystemen übernommen werden.
§ 3
§ 4 Weitere Verarbeitung personenbezogener Daten Die nicht von den Bestimmungen der §§ 2 und 3 erfasste Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den Bestimmungen des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes.
§ 4
§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 5