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§ 5 SozWohnV Landesnorm Hessen - Ausnahmen Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Sozialwohnungs

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Sozialwohnungsüberlassungsverordnung - SozWohnV) Vom 21. Oktober 1994 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 0

Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Sozialwohnungsüberlassungsverordnung - SozWohnV) vom

  1. Oktober 1994 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Sozialwohnungsüberlassungsverordnung - SozWohnV) vom
  2. Oktober 1994 01.01.2004 bis 31.12.2027 Eingangsformel 01.01.2004 bis 31.12.2027 § 1 - Benennungsrecht; Zuständigkeit 07.12.2017 bis 31.12.2027 § 2 - Registrierung von Wohnungssuchenden 01.01.2004 bis 31.12.2027 § 3 - Benennung von Wohnungssuchenden 07.12.2017 bis 31.12.2027 § 4 - Festlegung von Dringlichkeitsstufen 01.01.2004 bis 31.12.2027 § 5 - Ausnahmen 01.12.2022 bis 31.12.2027 § 6 - Aufhebung von Vorschriften; Übergangsregelung 01.01.2004 bis 31.12.2027 § 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.12.2022 bis 31.12.2027 Anlage 01.12.2022 bis 31.12.2027 Auf Grund des § 5 a des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom
  3. August 1994 (BGBl. S. 2167) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Benennungsrecht; Zuständigkeit

(1)Verfügungsberechtigte dürfen eine frei oder bezugsfertig werdende neugeschaffene öffentlich geförderte Wohnung, die dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz oder dem Hessischen Wohnraumfördergesetz unterliegt, in den in der Anlage genannten Gemeinden nur Wohnungssuchenden überlassen, die von der zuständigen Stelle benannt worden sind. Dies gilt auch für Genossenschaftswohnungen.
(2)Zuständige Stelle ist die Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet. Hat die Gemeinde auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zugunsten einer anderen Gemeinde, eines Landkreises oder eines Zweckverbandes auf die Ausübung ihres Benennungsrechts verzichtet, sind diese insoweit zuständige Stelle. Für Verzichtserklärungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Satz 2 auch ohne Einhaltung der Schriftform.

§ 1

§ 2 Registrierung von Wohnungssuchenden Die zuständige Stelle registriert Wohnberechtigte auf Antrag als Wohnungssuchende. Die Registrierdauer kann befristet werden. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und ist auf Antrag um jeweils ein Jahr zu verlängern, sofern die Wohnberechtigung weiterhin gegeben ist.

§ 2§ 3 Benennung von Wohnungssuchenden

(1)Die zuständige Stelle hat den Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes oder § 17 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes erforderlich sind. Der Vorlage einer solchen Bescheinigung bedarf es nicht. Die Benennung hat nach sozialer Dringlichkeit der Bewerbung unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 5 a Satz 3 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes zu erfolgen. § 4 Abs. 3 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes gilt für die Benennung sinngemäß. Das Benennungsrecht ist bis zum Zeitpunkt des Freiwerdens oder der Bezugsfertigkeit der Wohnung auszuüben. Haben die Verfügungsberechtigten die zuständige Stelle nicht unverzüglich schriftlich nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes oder § 21 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes informiert, verlängert sich die Benennungsfrist um die Dauer des Verzugs. Wird das Benennungsrecht nicht innerhalb der Frist nach Satz 5 und 6 ausgeübt, dürfen die Verfügungsberechtigten die Wohnung nach den Bestimmungen des § 4 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes oder § 16 1. Alternative des Hessischen Wohnraumfördergesetzes Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen.
(2)Um unausgewogene soziale Strukturen in bestimmten Wohnanlagen oder Stadtteilen zu vermeiden, kann auch eine Gruppe von Wohnungssuchenden mit unterschiedlichen Dringlichkeitsstufen benannt werden. Die Verfügungsberechtigten müssen sich in. diesem Falle gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich verpflichten, allen benannten Wohnungssuchenden innerhalb einer angemessenen Frist eine Wohnung zu überlassen.

§ 3

§ 4 Festlegung von Dringlichkeitsstufen Die zuständige Stelle hat Merkmale zur Bestimmung der einzelnen Dringlichkeitsstufen festzulegen. Eine Wohnungsbewerbung ist insbesondere dann sozial dringlich, wenn Wohnungssuchende unzureichend untergebracht sind oder wenn sie ihren gegenwärtigen Wohnraum auf Grund eines gerichtlichen Titels oder aus sonstigen zwingenden Gründen räumen müssen. Bei der Bestimmung der sozialen Dringlichkeit dürfen auch die Dauer der Gemeindezugehörigkeit, die Wartezeit und der Anlaß für die Wohnungsbewerbung berücksichtigt werden. Dies gilt auch im Falle des Satz 2. Unberücksichtigt bleiben solche Umstände, die Wohnungssuchende oder ihre Haushaltsangehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt haben. Es ist auch zulässig, Wohnungsbewerbungen von Wohnungssuchenden, die eine Benennung oder die Anmietung der freien Wohnung ohne triftigen Grund ablehnen, einer niedrigeren Dringlichkeitsstufe zuzuordnen oder diese von weiteren Benennungen auszuschließen.

§ 4§ 5 Ausnahmen

(1)Die §§ 1 bis 4 gelten nicht für
  1. öffentlich geförderte Wohnungen, deren Bau auch mit einem Arbeitgeberdarlehen oder mit einem Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes gefördert worden ist,
  2. öffentlich geförderte Wohnungen in Eigenheimen und
  3. Genossenschaftswohnungen, wenn die Wohnungen im Bescheid über die erstmalige Bewilligung der öffentlichen Mittel ausschließlich Genossenschaftsmitgliedern vorbehalten worden sind.
(2)Im Bescheid über die erstmalige Bewilligung der öffentlichen Mittel kann bestimmt werden, dass die §§ 1 bis 4 für öffentlich geförderte Wohnungen, die besonderen Wohnformen vorbehalten worden sind, nicht gelten, wenn die Ausübung des Benennungsrechts der Erreichung des nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes konkretisierten Förderzwecks entgegensteht.
(3)Für die in Abs. 1 und 2 genannten Wohnungen bleiben § 4 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes und § 16 in Verbindung mit § 17 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes unberührt.

§ 5§ 6 Aufhebung von Vorschriften; Übergangsregelung

(1)... Aufhebungsvorschrift
(2)Die zuständigen Stellen dürfen jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Wohnungssuchende nach den bisher geltenden Vorschriften registrieren und benennen.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

§ 7Anlage zu § 1 1.

Alsbach-Hähnlein

  1. Bad Homburg vor der Höhe
  2. Bad Soden am Taunus
  3. Bad Vilbel
  4. Bensheim
  5. Bickenbach
  6. Biebesheim am Rhein
  7. Bischofsheim
  8. Büttelborn
  9. Darmstadt
  10. Dietzenbach
  11. Dreieich
  12. Eschborn
  13. Flörsheim am Main
  14. Frankfurt am Main
  15. Gießen
  16. Griesheim
  17. Groß-Umstadt
  18. Groß-Zimmern
  19. Hanau
  20. Hattersheim am Main
  21. Heppenheim (Bergstraße)
  22. Heusenstamm
  23. Hochheim am Main
  24. Hofheim am Taunus
  25. Idstein
  26. Kassel
  27. Kelkheim (Taunus)
  28. Kelsterbach
  29. Kriftel
  30. Lampertheim
  31. Langen (Hessen)
  32. Langenselbold
  33. Lorsch
  34. Maintal
  35. Marburg
  36. Mörfelden-Walldorf
  37. Mühlheim am Main
  38. Mühltal
  39. Nauheim
  40. Neu-Anspach
  41. Neu-Isenburg
  42. Niedernhausen
  43. Obertshausen
  44. Pfungstadt
  45. Riedstadt
  46. Schwalbach am Taunus
  47. Seeheim-Jugenheim
  48. Seligenstadt
  49. Steinbach (Taunus)
  50. Sulzbach (Taunus)
  51. Trebur
  52. Usingen
  53. Viernheim
  54. Wehrheim
  55. Weiterstadt
  56. Wetzlar
  57. Wiesbaden

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