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§ 9 HJagdV Landesnorm Hessen - Jagdliche Schießprüfung Hessische Jagdverordnung (HJagdV) vom 10. Dezember 2015 gültig ab: 01.04.2017 gültig bis: 31.10

Hessische Jagdverordnung (HJagdV) Vom 10. Dezember 2015 * § 9 Jagdliche Schießprüfung

(1)Das Ergebnis der Schießprüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn in allen folgenden Schießdisziplinen die nachstehenden Mindestergebnisse von dem Prüfling erfüllt wurden: Disziplin Stehender Rehbock Stehender Überläufer Laufender Keiler Kipphase Anschlag stehend angestrichen sitzend auf einem Rundholz aufgelegt stehend freihändig; Voranschlag ist nicht zulässig stehend freihändig; Voranschlag ist nicht zulässig; Die Flinte ist bis zum Sichtbarwerden des Hasens mit dem Hinterschaft an der Hüfte anliegend zu halten. Waffe Büchse Büchse Büchse Flinte Scheibe/Anlage/Durchführung DJV Wildscheibe Nr. 1 nach der DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift vom
  1. April 2015 Jedem Prüfling ist durch Einziehen der Scheibe der Sitz des ersten Schusses und nach Abgabe aller Schüsse deren Sitze anzuzeigen DJV Wildscheibe Nr. 2 nach der DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift vom
  2. April 2015 Jedem Prüfling ist durch Einziehen der Scheibe der Sitz des ersten Schusses und nach Abgabe aller Schüsse deren Sitze anzuzeigen Bei einer Schussentfernung von 50 m ist die DJV Wildscheibe Nr. 5, bei einer Schussentfernung von 60 m die DJV Wildscheibe Nr. 6 nach der DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift vom
  3. April 2015 zu verwenden. Gemessen wird vom Erscheinen des Pürzels bis zum Verschwinden des Pürzels. Der flüchtige Überläufer bewegt sich von rechts nach links in 1,8 bis 2,0 Sekunden über eine 6 m Schneise. in gleiche Richtung laufende, dreiteilige Kipphasen; nach dem Laden und Spannen der Flinte ist jeder Hase vom Prüfling einzeln abzurufen. Doppelschüsse sind zulässig. Entfernung 95 bis 105 Meter 95 bis 105 Meter 50 bis 60 Meter 25 bis 35 Meter Schusszahl 3 Einzelschuss 3 Einzelschuss 5 Einzelschuss 8 Doppelschuss Mindestleistung mindestens 2 Treffer vom
  4. bis
  5. Ring; wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen, gilt die höhere Ringzahl. mindestens 2 Treffer vom
  6. bis
  7. Ring; wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen, gilt die höhere Ringzahl. mindestens 3 Treffer innerhalb der Ringe. Wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen gilt dies als Treffer. mindestens 5 Treffer; als Treffer gilt, wenn beim Kipphasen mindestens 1 Segment umgeklappt ist.
(2)Bei der jagdlichen Schießprüfung finden die allgemein anerkannten Regeln über die Sicherheit auf Schießständen und die sichere Handhabung von Waffen und Munition Anwendung. Die örtlich geltende Schießstandordnung ist von den Prüflingen zu beachten. Die DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift vom 1. April 2015 ist auf dem Schießstand einsehbar.
(3)Die Schießdisziplinen sind jeweils unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu absolvieren. Diese tragen die Ergebnisse der Schießdisziplinen in eine Schießliste ein, die der Niederschrift über die jagdliche Schießprüfung beizufügen ist.
(4)Wenn ein Prüfling während der Schießprüfung Zweifel an der einwandfreien technischen Funktion der Waffen oder der Gebrauchsfähigkeit der Schießstandeinrichtung hat, muss er dies der Schießleitung unverzüglich melden. Die Schießleitung entscheidet hierüber nach Anhörung der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses vor Beendigung der Schießprüfung.
(5)Die jagdliche Schießprüfung eines Prüflings kann durch die Prüfer vorzeitig beendet werden, wenn er die nach Abs. 1 erforderliche Anzahl Treffer erreicht hat oder nicht mehr erreichen kann.
(6)Erreicht ein Prüfling nicht die Mindestergebnisse nach Abs. 1, so kann er während der laufenden Schießprüfung die jeweiligen Schießdisziplinen einmal wiederholen (Nachschießen). Einmaliges Nachschießen zählt nicht als Wiederholung der Prüfung nach §
  1. Den Zeitpunkt des Nachschießens bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Zusammenfassung und Änderung jagdrechtlicher Verordnungen vom
  2. Dezember 2015 (GVBl. S. 670) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2015, 670 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005432NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=JagdV_HE_!_9

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