Hessisches Archivgesetz (HArchivG) Vom 26. November 2012 * § 2 Begriffsbestimmungen
(1)Archivwürdig im Sinne dieses Gesetzes sind Unterlagen, die aufgrund ihrer politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind.
(2)Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche Publikationen, Karteien, Karten, Pläne, Plakate, Siegel, Stempel, Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen sowie alle anderen Informationsobjekte, auch digitale Aufzeichnungen, unabhängig von ihrer Speicherungsform. Dazu zählen auch alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für die Erhaltung, das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig sind.
(3)Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen der Verfassungsorgane, Behörden, Gerichte, des Landtags und der sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Städte, Gemeinden, Landkreise und kommunalen Verbände, ihrer Rechts- und Funktionsvorgänger sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen einschließlich der Hochschulen, die zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen werden.
(4)Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen, die die öffentlichen Archive zur Ergänzung ihres Archivguts gesammelt, erworben oder übernommen haben.
(5)Öffentliche Archive im Sinne dieses Gesetzes sind die Archive, die für das Archivgut der in Abs. 3 und 6 genannten Stellen sowie ihrer Rechtsvorgänger zuständig sind und dieses nach Maßgabe dieses Gesetzes übernehmen, auf Dauer aufbewahren, sichern, erschließen und nutzbar machen.
(6)Als öffentliche Stellen des Landes gelten auch:
- Stiftungen des Privatrechts, wenn das Land oder ein Rechtsvorgänger überwiegend das Stiftungsvermögen bereitgestellt hat, und
- andere juristische Personen des Privatrechts, wenn sie nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dem Land mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmen zusteht.
(7)Die Archivierung umfasst die Aufgaben, Unterlagen zu erfassen, deren Archivwürdigkeit festzustellen, die archivwürdigen Unterlagen zu übernehmen und sachgemäß aufzubewahren, zu sichern, deren Integrität und Authentizität zu bewahren sowie sie zu erhalten, instand zu setzen, zu erschließen, verfügbar zu machen und für die Nutzung bereitzustellen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Archivwesens und des Pflichtexemplarrechts vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 458 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005438NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchivG_HE_!_2