Gesetz zur Eingliederung von Sonderverwaltungen (Eingliederungsgesetz) Vom 14. Juli 1977 § 1 Eingliederung der Staatlichen Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen (1) Es werde
n eingegliedert: 1. in den Landrat als Behörde der Landesverwaltung
- a)des Kreises Bergstraße das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Heppenheim (Bergstraße)
- b)des Kreises Fulda das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Hünfeld
- c)des Kreises Hersfeld-Rotenburg das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Hersfeld
- d)des Hochtaunuskreises das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Usingen
- e)des Kreises Limburg-Weilburg das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Limburg a. d. Lahn
- f)des Main-Kinzig-Kreises das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Gelnhausen
- g)des Kreises Marburg-Biedenkopf das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Marburg
- h)des Odenwaldkreises das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Erbach
- i)des Schwalm-Eder-Kreises das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Fritzlar
- j)des Vogelsbergkreises das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Lauterbach
- k)des Kreises Waldeck-Frankenberg das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Frankenberg (Eder)
- l)des Werra-Meißner-Kreises das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Eschwege
- m)des Wetteraukreises das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Friedberg (Hessen) 2. in die folgenden Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung
- a)in die Landräte des Kreises Darmstadt-Dieburg und des Kreises Groß-Gerau sowie den Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Darmstadt
- b)in den Landrat des Kreises Kassel und den Oberbürgermeister der Stadt Kassel das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Wolfhagen
- c)in den Landrat des Lahn-Dill-Kreises und den Oberbürgermeister der Stadt Lahn die Staatlichen Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Lahn-Gießen und Herborn
- d)in den Landrat des Main-Taunus-Kreises und den Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Frankfurt am Main
- e)in den Landrat des Kreises Offenbach und den Oberbürgermeister der Stadt Offenbach am Main das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Offenbach am Main
- f)in den Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises und den Oberbürgermeister der Stadt Wiesbaden das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen Wiesbaden.
(2)Die bei den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung tätigen Tierärzte nehmen die Aufgaben des beamteten Tierarztes wahr und führen die Bezeichnung "Amtstierarzt", soweit sie die für Tierärzte erforderliche Befähigung nach den Vorschriften für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen nachgewiesen haben.
(3)Dienstbezirk für die nach Abs. 1 übergehenden Aufgaben ist das Gebiet der aufnehmenden Behörde.
(4)Die Bediensteten der nach Abs. 1 Nr. 1 eingegliederten Staatlichen Ämter für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zu den Landräten als Behörden der Landesverwaltung, in die die Ämter eingegliedert werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1977, 319 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000543CNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=EinglG_HE_!_1