Gesetz zur Eingliederung von Sonderverwaltungen (Eingliederungsgesetz) Vom 14. Juli 1977 § 1 Eingliederung der Katasterämter (1) Es werden eingegliedert: 1. in den Landrat als Behörde der Landesverwal
tung
- a)des Kreises Bergstraße das Katasteramt Heppenheim (Bergstraße)
- b)des Kreises Fulda das Katasteramt Fulda
- c)des Kreises Groß-Gerau das Katasteramt Groß-Gerau
- d)des Kreises Hersfeld-Rotenburg die Katasterämter Bad Hersfeld und Rotenburg a. d. Fulda
- e)des Hochtaunuskreises die Katasterämter Bad Homburg v. d. Höhe und Usingen
- f)des Kreises Limburg-Weilburg die Katasterämter Limburg a. d. Lahn und Weilburg
- g)des Main-Kinzig-Kreises die Katasterämter Gelnhausen, Hanau und Schlüchtern
- h)des Main-Taunus-Kreises das Katasteramt Frankfurt am Main-Höchst
- i)des Kreises Marburg-Biedenkopf die Katasterämter Biedenkopf und Marburg
- j)des Odenwaldkreises das Katasteramt Michelstadt
- k)des Rheingau-Taunus-Kreises die Katasterämter Bad Schwalbach und Rüdesheim am Rhein
- l)des Schwalm-Eder-Kreises die Katasterämter Homberg (Efze), Melsungen und Schwalmstadt
- m)des Vogelsbergkreises die Katasterämter Alsfeld und Lauterbach
- n)des Kreises Waldeck-Frankenberg die Katasterämter Arolsen, Frankenberg (Eder) und Korbach
- o)des Werra-Meißner-Kreises die Katasterämter Eschwege und Witzenhausen
- p)des Wetteraukreises die Katasterämter Büdingen und Friedberg (Hessen) 2. in den Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung
- a)der Stadt Frankfurt am Main das Katasteramt Frankfurt am Main
- b)der Stadt Wiesbaden das Katasteramt Wiesbaden 3. in die folgenden Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung
- a)in den Landrat des Kreises Darmstadt- Dieburg und den Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt die Katasterämter Darmstadt und Dieburg
- b)in den Landrat des Kreises Kassel und den Oberbürgermeister der Stadt Kassel die Katasterämter Hofgeismar, Kassel und Wolfhagen
- c)in den Landrat des Lahn-Dill-Kreises und den Oberbürgermeister der Stadt Lahn die Katasterämter Dillenburg, Lahn- Gießen und Lahn-Wetzlar
- d)in den Landrat des Kreises Offenbach und den Oberbürgermeister der Stadt Offenbach am Main das Katasteramt Offenbach am Main.
(2)Der Landrat und der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung können neben der Behördenbezeichnung die Zusatzbezeichnung „Katasteramt“ führen, soweit sie Aufgaben der eingegliederten Ämter oder weitere Aufgaben wahrnehmen, die ihnen unter der Bezeichnung „Katasteramt“ übertragen werden.
(3)Dienstbezirk für die nach Abs. 1 übergehenden Aufgaben ist das Gebiet der aufnehmenden Behörde. Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann die obere oder oberste Katasterbehörde einem Katasteramt Arbeiten zuweisen, die über seinen Dienstbezirk hinausgehen.
(4)Die Bediensteten der nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 eingegliederten Katasterämter gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zu den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung, in die die Ämter eingegliedert werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1977, 319 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000543CNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=EinglG_HE_!_1