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§ 4 HKRG Landesnorm Hessen - Meldungen Hessisches Krebsregistergesetz (HKRG) vom 17. Dezember 2001 Textnachweis ab: 01.01.2004 gültig bis: 31.12.2006

Hessisches Krebsregistergesetz (HKRG) Vom 17. Dezember 2001 § 4 Meldungen

(1)Alle behandelnden Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte ("Meldepflichtige") sind verpflichtet, bei Patientinnen oder Patienten, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Regierungsbezirk Darmstadt haben und die an einer Krebserkrankung oder deren Frühstadium leiden, die in § 3 Abs. 1 und 2 aufgeführten Daten zu erheben und an die Vertrauensstelle zu melden. Meldepflichtige können Klinikregister mit der Meldung beauftragen. In der Meldung eines Klinikregisters sind der Name und die Anschrift der oder des Meldepflichtigen anzugeben, in deren oder dessen Auftrag die Meldung erfolgt.
(2)Die oder der Meldepflichtige hat die Patientin oder den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn ein Klinikregister mit der Meldung beauftragt worden ist. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass der Patientin oder dem Patienten durch die Unterrichtung gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Die Patientin oder der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht, über das in einem von der oder dem Meldepflichtigen ausgehändigten einheitlichen Merkblatt informiert wird. In der Meldung ist anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über die Meldung unterrichtet worden ist. Ist keine Unterrichtung erfolgt, sind die Gründe hierfür darzulegen. Bei der Unterrichtung ist die Patientin oder der Patient auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der Meldung mitzuteilen.
(3)Bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten hat die oder der Meldepflichtige die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, dass die bereits gemeldeten Daten in der Vertrauensstelle und in der Registerstelle gelöscht werden. Die oder der Meldepflichtige ist von der Vertrauensstelle schriftlich über die Löschung zu unterrichten.
(4)Pathologinnen und Pathologen, die keinen unmittelbaren Patientenkontakt haben, sind abweichend von Abs. 2 Satz 1 auch ohne vorherige Unterrichtung der Patientin oder des Patienten zur Meldung berechtigt. Sie haben die Meldepflichtigen, die das Präparat eingesandt haben, von einer Meldung zu unterrichten und diese auf ihre Pflicht hinzuweisen, das Verfahren nach Abs. 2 durchzuführen. Die Meldepflicht der behandelnden Meldepflichtigen bleibt hiervon unberührt.
(5)Die Meldung an die Vertrauensstelle erfolgt mit Formblättern, maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch elektronische Datenübermittlung. Das Nähere zu den Meldungen legt die Vertrauensstelle im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium fest. Sie trifft auch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes bei der Meldung.
(6)Erhält die Vertrauensstelle eine Meldung zu einer Patientin oder einem Patienten mit gewöhnlichem Aufenthaltsort außerhalb Hessens, bietet sie die Daten dem für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Patientin oder des Patienten zuständigen epidemiologischen Krebsregister zur Übernahme nach den dort geltenden Bestimmungen an und übermittelt sie auf Anforderung. Nach der Übermittlung löscht sie die entsprechenden Daten. Die Vertrauensstelle ist zum Empfang von Meldungen von anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregistern berechtigt, sofern es sich um Patientinnen oder Patienten handelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Regierungsbezirk Darmstadt haben.
(7)Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, der Vertrauensstelle eine Kopie aller Todesbescheinigungen - Vertraulicher Teil - oder die erforderlichen Daten in maschinell verwertbarer Form zu übermitteln. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die oder der Verstorbene einer namentlichen Meldung zu Lebzeiten widersprochen hat. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 HKRG, vom 04.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 24.10.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 582 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000543ENN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KRG_HE_!_4

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