Hessisches Krebsregistergesetz (HKRG) Vom 17. Dezember 2001 § 5 Vertrauensstelle
(1)Die Vertrauensstelle hat die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und sie, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei der oder dem Meldepflichtigen zu ergänzen oder zu berichtigen. Sie hat die von den Gesundheitsämtern nach § 4 Abs. 7 übermittelten Kopien der Todesbescheinigungen auszuwerten. Sofern sich darin ein Hinweis auf ein Tumorleiden findet, hat sie die Kopie der Todesbescheinigung wie eine Meldung zu bearbeiten und, soweit erforderlich, nach Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt, der die Leichenschau vorgenommen hat, Ergänzungen oder Berichtigungen vorzunehmen.
(2)Die Vertrauensstelle verschlüsselt die Identitätsdaten asymmetrisch und bildet nach einem bundeseinheitlichen Verfahren Kontrollnummern nach § 8. Sie speichert die verschlüsselten Identitätsdaten in einer von der Registerstelle räumlich, organisatorisch und personell getrennten Datenverarbeitungsanlage. Die Speicherung dient ausschließlich dem Zweck, die Reidentifizierung der Daten für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 9 und Auskünfte nach § 10 zu ermöglichen. Sie hat die verschlüsselten Identitätsdaten 50 Jahre nach dem Tod oder spätestens 130 Jahre nach der Geburt der oder des Erkrankten zu löschen.
(3)Die Vertrauensstelle übermittelt die Angaben nach § 7 Abs. 1 an die Registerstelle und löscht unverzüglich nach der abschließenden Bearbeitung durch diese, spätestens jedoch sechs Monate nach der Übermittlung, alle zu der betreffenden Patientin oder dem betreffenden Patienten gehörenden Daten und vernichtet die der Meldung zugrunde liegenden Unterlagen einschließlich der vom Gesundheitsamt nach § 4 Abs. 7 übermittelten Kopie der Todesbescheinigung.
(4)In den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 genehmigten Fällen bildet die Vertrauensstelle aus den personenidentifizierenden Daten von Vergleichskollektiven Kontrollnummern und übermittelt diese an die Registerstelle zum Abgleich. Sie entschlüsselt bei Bedarf Identitätsdaten, erfragt zusätzliche Angaben von der oder dem Meldepflichtigen und veranlasst die Einwilligung der Patientin oder des Patienten nach § 9 Abs. 3.
(5)Die Vertrauensstelle erteilt Auskünfte nach § 10 oder fordert dazu, soweit die Daten in der Vertrauensstelle nicht mehr vorliegen, diese von der Registerstelle an.
(6)Die Vertrauensstelle veranlasst, dass alle gemeldeten Daten gelöscht und die vorhandenen Unterlagen vernichtet werden, wenn die Patientin oder der Patient der Meldung widersprochen hat, und unterrichtet die Meldepflichtige oder den Meldepflichtigen schriftlich über die Löschung.
(7)Die Vertrauensstelle wirkt bei Maßnahmen länderübergreifender Abgleichung, Zusammenführung und Auswertung epidemiologischer Daten im erforderlichen Umfang mit. Hierzu hat sie insbesondere von der Registerstelle Kontrollnummern und epidemiologische Daten anzufordern, diese mit einem speziellen Schlüssel, der nur für diese Maßnahmen verwendet wird und die Wiedergewinnung der Identitätsdaten ausschließt, umzuverschlüsseln und die umverschlüsselten Kontrollnummern zusammen mit den epidemiologischen Daten an die Stelle zu übermitteln, die die Zusammenführung oder die Auswertung vornimmt. Soweit die Vertrauensstelle Kontrollnummern und epidemiologische Daten eines anderen Krebsregisters empfängt, bildet sie die Kontrollnummern neu. Im Übrigen bearbeitet sie die Datensätze wie Meldungen nach § 4.
(8)Die Meldebehörden der Gemeinden im Regierungsbezirk Darmstadt haben jährlich der Vertrauensstelle alle Einwohner mitzuteilen, die gestorben sind oder bei denen sich der Name, die Anschrift oder das Geschlecht geändert haben. Aus deren ursprünglichen Identitätsdaten werden von der Vertrauensstelle Kontrollnummern gebildet und der Registerstelle zum Abgleich mitgeteilt. Sofern diese bereits in der Registerstelle gespeichert sind, werden sie der Vertrauensstelle zurückgemeldet mit der Maßgabe, die bei ihr gespeicherten verschlüsselten Identitätsdaten durch Ergänzung zu aktualisieren. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 HKRG, vom 04.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 24.10.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 582 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000543ENN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KRG_HE_!_5