Hessisches Krebsregistergesetz (HKRG) Vom 17. Dezember 2001 § 6 Registerstelle
(1)Die Registerstelle verarbeitet und speichert die nach § 5 Abs. 3 von der Vertrauensstelle übermittelten epidemiologischen und zusätzlichen Daten. Sie gleicht die übermittelten Daten über die Kontrollnummern mit den vorhandenen Datensätzen ab, überprüft sie auf Schlüssigkeit und ergänzt oder berichtigt sie bei Bedarf. Sie kann hierzu Rückfragen an die Vertrauensstelle richten und hat diese über das Ergebnis und den Abschluss der Bearbeitung schriftlich zu informieren.
(2)Die Registerstelle wertet die epidemiologischen Daten aus und übermittelt sie jährlich nach einheitlichem Format an die beim Robert-Koch-Institut eingerichtete „Dachdokumentation Krebs“. Sie übermittelt in den zutreffenden Fällen die epidemiologischen Daten und die Kontrollnummern an das Deutsche Kinderkrebsregister.
(3)Die Registerstelle erstellt regelmäßig Berichte über die Ergebnisse der Auswertung der epidemiologischen Daten. Diese werden von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium veröffentlicht.
(4)Auf Antrag von Meldepflichtigen oder öffentlichen wissenschaftlichen Einrichtungen hat die Registerstelle die von diesen gemeldeten und bei ihr gespeicherten Daten auszuwerten. Die Auswertungsergebnisse werden unter der Voraussetzung zugänglich gemacht, dass die Einzeldaten so zusammengefasst sind, dass sie keine bestimmte Person erkennen lassen.
(5)Die Registerstelle hat in den nach § 9 Abs. 1 genehmigten Fällen den Abgleich der Kontrollnummern vorzunehmen, die erforderlichen Angaben für das entsprechende Forschungsvorhaben an die Vertrauensstelle zu übermitteln und nach § 10 der Vertrauensstelle die benötigten Daten auf Anforderung zu übermitteln.
(6)Nach Unterrichtung durch die Vertrauensstelle hat die Registerstelle die gemeldeten Daten, gegen deren Meldung die Patientin oder der Patient Widerspruch erhoben hat, zu löschen und die Vertrauensstelle hierüber zu informieren.
(7)Die Registerstelle wirkt bei Maßnahmen länderübergreifender Abgleichung, Zusammenführung, Ergänzung, Berichtigung und Auswertung epidemiologischer Daten mit und stellt diese in erforderlichem Umfang zur Verfügung. Soweit hierfür eine Umverschlüsselung der Kontrollnummern notwendig ist, hat sie insbesondere im erforderlichen Umfang bei ihr gespeicherte Kontrollnummern und epidemiologische Daten an die Vertrauensstelle zu übermitteln. Sie hat die ihr von der Vertrauensstelle übermittelten Kontrollnummern, epidemiologischen und zusätzlichen Daten anderer Krebsregister entgegenzunehmen und zu verarbeiten.
(8)Die Registerstelle wirkt bei der Aktualisierung der bei der Vertrauensstelle verschlüsselt gespeicherten Identitätsdaten durch Abgleich der Kontrollnummern mit, die aus den ursprünglichen Identitätsdaten von Personen gebildet wurden, bei denen sich aufgrund einer Mitteilung der Meldebehörden eine Änderung ergeben hat. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 582 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000543ENN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KRG_HE_!_6