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§ 9 HKRG Landesnorm Hessen - Abgleichung, Entschlüsselung und Übermittlung personenidentifizierender Daten Hessisches Krebsregistergesetz (HKRG) vom 1

Hessisches Krebsregistergesetz (HKRG) Vom 17. Dezember 2001 § 9 Abgleichung, Entschlüsselung und Übermittlung personenidentifizierender Daten

(1)Für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei wichtigen und auf andere Weise nicht durchzuführenden, im öffentlichen Interesse stehenden Forschungsvorhaben kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium der Vertrauensstelle
  1. die Abgleichung personenidentifizierender Daten von Vergleichskollektiven mit Daten des Krebsregisters und
  2. die Entschlüsselung der erforderlichen, nach § 8 Abs. 1 verschlüsselten Identitätsdaten und deren Übermittlung im erforderlichen Umfang genehmigen. Sofern die Daten an eine nicht öffentliche Stelle übermittelt werden sollen, ist die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte anzuhören. Darüber hinaus dürfen weder personenidentifizierende Daten abgeglichen noch verschlüsselte Identitätsdaten entschlüsselt oder übermittelt werden. § 8 Abs. 4 und § 10 bleiben unberührt.
(2)Die Genehmigung nach Abs. 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Angaben für die Durchführung des Forschungsvorhabens notwendig sind. Ein Bericht über das Forschungsergebnis ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium vorzulegen.
(3)Vor der Übermittlung der Daten nach Abs. 1 Nr. 2 hat die Vertrauensstelle über die Meldepflichtigen nach entsprechender Aufklärung die schriftliche Einwilligung der oder des Erkrankten einzuholen, wenn entschlüsselte Identitätsdaten oder Daten, die vom Empfänger einer bestimmten Person zugeordnet werden können, weitergegeben werden sollen. Dabei ist sicherzustellen, dass Patientinnen oder Patienten, die von den behandelnden Meldepflichtigen über ihre Erkrankung nicht aufgeklärt wurden, nicht auf diesem Wege darüber unterrichtet werden. Ist die Patientin oder der Patient verstorben, hat die Vertrauensstelle vor der Datenübermittlung die schriftliche Einwilligung der nächsten Angehörigen einzuholen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Als nächste Angehörige gelten dabei in der Reihenfolge: Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern und volljährige Geschwister. Bestehen unter Angehörigen gleichen Grades Meinungsverschiedenheiten über die Einwilligung zur Datenübermittlung und hat die Vertrauensstelle hiervon Kenntnis, gilt die Einwilligung als nicht erteilt. Hat die oder der Verstorbene keine Angehörigen nach Satz 3, kann an deren Stelle eine volljährige Person treten, die der oder dem Verstorbenen bis zum Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe gestanden hat.
(4)Werden nach Abs. 1 Nr. 1 abgeglichene Daten in der Weise übermittelt, dass sie von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden können oder werden einem klinischen Krebsregister lediglich das Sterbedatum und die Todesursache einer verstorbenen Person übermittelt, ist die Einholung der Einwilligung nach Abs. 3 nicht erforderlich. Erfordert ein nach Abs. 1 genehmigtes Vorhaben zu einem Krankheitsfall zusätzliche, die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 betreffende Angaben, die von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden, darf die Vertrauensstelle, ohne die Einwilligung nach Abs. 3 einzuholen, die benötigten Daten bei der oder dem Meldepflichtigen erfragen und an die empfangende Stelle weiterleiten. Die oder der Meldepflichtige darf diese Angaben mitteilen. Der empfangenden Stelle ist es untersagt, sich von Dritten Angaben zu verschaffen, die bei Zusammenführung mit den von der Vertrauensstelle übermittelten Daten eine Identifizierung der Patientin oder des Patienten ermöglichen würden. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für das in der Genehmigung genannte Forschungsvorhaben verwenden. Eine Übermittlung der Daten an Dritte ist unzulässig. Der Personenbezug ist durch die Löschung der Identitätsdaten aufzuheben, sobald die Zuordnung nach Satz 2 erfolgt ist oder das genehmigte Forschungsvorhaben dies erlaubt.
(5)Der zur Entschlüsselung der Identitätsdaten erforderliche Dechiffrierschlüssel wird von der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten aufbewahrt und durch geeignete organisatorische und technische Sicherheitsvorkehrungen gegen Missbrauch besonders geschützt. In den genehmigten Fällen der Entschlüsselung nach Abs. 1 Nr. 2 ist der Dechiffrierschlüssel der Vertrauensstelle soweit erforderlich zum Gebrauch im erlaubten Umfang zu überlassen.
(6)In der Genehmigung nach Abs. 1 des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums kann gestattet werden, Dritte im Rahmen des Forschungsvorhabens zu befragen, wenn die Erkrankten seit längerer Zeit verstorben sind und die Befragung für den Forschungszweck erforderlich ist, ein öffentliches Interesse an dem Forschungsvorhaben besteht, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, und das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben die Geheimhaltungsinteressen der Verstorbenen erheblich überwiegt. § 11 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) findet entsprechend Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 HKRG, vom 17.12.2001, gültig ab 01.01.2004 bis 06.04.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 582 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000543ENN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KRG_HE_!_9

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