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§ 24 HFischG Landesnorm Hessen - Hegegemeinschaft, Hegeplan Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) vom 19. Dezembe

Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) vom 19. Dezember 1990 § 24 Hegegemeinschaft, Hegeplan

(1)Alle Fischereirechte an Fließgewässern, einschließlich aller damit in Verbindung stehenden, für den Fischwechsel nicht abgesperrten Wasserflächen bilden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 eine Hegegemeinschaft. Hegegemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; für die Aufsicht gilt § 22. Sie decken ihre Kosten durch eine Umlage und Zuschüsse aus der Fischereiabgabe nach Maßgabe der Haushaltsgesetze. Ist ein Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, so wird es in der Hegegemeinschaft von der pachtenden Person vertreten. Abweichend davon kann die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fischereirechtes schriftlich gegenüber der Hegegemeinschaft erklären, dass das Fischereirecht von ihr oder ihm selbst vertreten wird; Fischereigenossenschaften gelten insoweit als Eigentümer.
(2)Hegegemeinschaften sollen im Regelfall die Gewässer mindestens einer Gewässerregion zum Zweck der einheitlichen und abgestimmten Pflege, Hege und Bewirtschaftung umfassen. Sie nehmen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, alle hiermit im Zusammenhang stehenden Aufgaben wahr. Ihnen obliegt die Aufstellung des Hegeplanes.
(3)Der Hegeplan enthält insbesondere Angaben über:
  1. den Fischbestand,
  2. die Erfassung des tatsächlichen Fanges,
  3. Maßnahmen zur Erhaltung des Bestandes, einschließlich des Besatzes,
  4. das Ausmaß der nachhaltigen Nutzung des Fischbestandes, unter Beachtung der FFH-Richtlinie,
  5. Maßnahmen zur Verbesserung der Fischgewässer und deren Ufer,
  6. Maßnahmen nach unvorhersehbaren, nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder auf das Gewässer (Alarmplan),
  7. die Beschreibung von möglichen Gefahren für den Lebensraum,
  8. die Überwachung seiner Durchführung.
(4)Der Hegeplan ist mit den Hegeplänen der angrenzenden Hegegemeinschaften abzustimmen und der oberen Fischereibehörde anzuzeigen; diese kann den Hegeplan innerhalb von drei Monaten beanstanden, sofern Rechtsvorschriften verletzt sind. Der Hegeplan ist spätestens nach sechs Jahren im erforderlichen Umfange fortzuschreiben.
(5)Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Hegegemeinschaften, insbesondere:
  1. die räumliche Abgrenzung nach Text und Karte,
  2. ihre Organe und deren Zusammensetzung,
  3. die Maßstäbe für das Stimmrecht der Mitglieder und für die Umlage der Kosten,
  4. die Mindestinhalte der Satzung,
  5. ihre Konstituierung,
  6. die Durchsetzung des Hegeplans,
  7. die Aufgaben im Einzelnen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner für die Aufstellung, die Geltungsdauer, das Verfahren sowie den Inhalt der Hegepläne nähere Bestimmungen getroffen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 24 HFischG, vom 25.11.2010, gültig ab 03.12.2010 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1990, 776 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000543FNN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FischG_HE_!_24

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.