← Deutschland

§ 51 HFischG Landesnorm Hessen - Bußgeldvorschriften Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) vom 19. Dezember 1990

Obsah (12)§ 11§ 12§ 13§ 25§ 33§ 14§ 35§ 36§ 38§ 40§ 42§ 43

gesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) vom 19. Dezember 1990 § 51 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

§ 11Abs.

4 Satz 1 Fischereirechte nutzt, 2.

§ 12Abs.

4 Satz 1 der zuständigen Behörde den Abschluß oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages nicht anzeigt, 3.

§ 13Abs.

1 Satz 1 Fischereierlaubnisscheine Personen erteilt, die nicht Inhaber eines Fischereischeines sind, 4. den Fischfang ausübt ohne Inhaber eines gültigen Fischereischeines oder sonst öffentlich-rechtlich befugt zu sein, 5.

§ 13Abs.

1 Satz 5 den Fischereierlaubnisschein oder

§ 25Abs.

1 den Fischereischein oder

§ 33Abs.

1 den Erlaubnisschein nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt, 6.

§ 13Abs.

2 bei der Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen die festgesetzte Höchstzahl nicht beachtet oder gegen die von der Fischereibehörde angeordneten Beschränkungen der Fangerlaubnis verstößt, 7.

§ 14Abs.

3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, 8.

§ 35Abs.

1 keine Vorrichtungen herstellt oder betreibt, die das Eindringen der Fische verhindern, oder

§ 35Abs.

2 einem Gewässer nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und 2 soviel Wasser entzieht, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird, 9. der Mitteilungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder das Ablassen eines Gewässers

§ 36Abs.

1 Satz 2 nicht rechtzeitig mitteilt, 10. durch Fischereivorrichtungen

§ 38Abs.

1 Satz 1 ein Gewässer für den Fischwechsel versperrt, 11.

§ 38Abs.

3 Satz 1 Fischereivorrichtungen während der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt, 12.

§ 40

den Fischwechsel durch geeignete Fischwege nicht gewährleistet oder den Wechsel der Fische dauernd verhindert oder beeinträchtigt, 13.

§ 42Abs.

1 in Fischwegen oder

§ 42Abs.

2 während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muß, auf der von der oberen Fischereibehörde bestimmten Strecke fischt, 14.

§ 43an, auf oder in Gewässern Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführt, 15.

den Vorschriften einer auf Grund der §§ 37 und 39 Abs. 1 und 2 sowie des § 47 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 16. eine Auflage, mit der eine nach diesem Gesetz oder eine nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilte Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3)Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 3, 7, 11 oder 13 bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde. Weitere Fassungen dieser Norm § 51 HFischG, vom 19.12.1990, gültig ab 01.01.2004 bis 02.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1990, 776 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000543FNN00000000115 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FischG_HE_!_51

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.