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§ 2 ItalKultInstStBefrNotWG HE Landesnorm Hessen Gesetz betreffend den Notenwechsel vom 12. Juli 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der

Gesetz betreffend den Notenwechsel vom 12. Juli 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die gegenseitige Steuerbefreiung für Kulturinstitute Vom 1. Juni 1962 Z

Gesetz betreffend den Notenwechsel vom

  1. Juli 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die gegenseitige Steuerbefreiung für Kulturinstitute vom
  2. Juni 1962 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz betreffend den Notenwechsel vom
  3. Juli 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die gegenseitige Steuerbefreiung für Kulturinstitute vom
  4. Juni 1962 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 Anlage 01.01.2004 I. 01.01.2004 II. 01.01.2004 Übersetzung 01.01.2004 I. 01.01.2004 II. 01.01.2004 § 1 Dem Notenwechsel vom
  5. Juli 1961 über die gegenseitige Steuerbefreiung für Kulturinstitute in der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik wird zugestimmt.

§ 1§ 2

(1)Der Notenwechsel (§ 1) wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2)Der Tag, an dem das Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

§ 2

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 3Anlage AMBASCIATA DELLA REPUBLICA FEDERALE DI GERMANIA ĹAMBASCIATORE 12.

Juli 1961 An seine Exzellenz, den Herrn Minister für auswärtige Angelegenheiten Herrn Prof. Antonio Segni, Roma Herr Minister! Ich beehre mich, auf die in Artikel 3 des in Bonn am

  1. Februar 1956 zwischen unseren beiden Ländern abgeschlossenen Kulturabkommens enthaltene Klausel Bezug zu nehmen, die u. a. die Verpflichtung betrifft, den in diesem Abkommen vorgesehenen Instituten jede mögliche Erleichterung in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu gewähren sowie auf die in Artikel 15 enthaltene Klausel, nach der zu den Aufgaben der Ständigen Gemischten Kommission, die gemäß Artikel 13 des obigen Abkommens gebildet wurde, auch die Aufgabe gehört die Möglichkeit zu überprüfen, daß sich die beiden Regierungen die gegenseitige Befreiung von den direkten Steuern auf das Immobiliarvermögen gewähren das Eigentum der schon bestehenden oder noch zu errichtenden Kulturinstitute ist, und das diesen Instituten als Sitz dient. Da die vorgenannte Gemischte Kommission bei ihrer Sitzung vom
  2. Dezember 1958 einige Anregungen hinsichtlich der von den beiden Regierungen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit zu gewährenden Steuererleichterungen unterbreitet hat, würde ich es für zweckmäßig halten, die Steuererleichterungen unter Berücksichtigung dieser Anregungen festzusetzen. Unter Bezugnahme auf das Vorstehende beehre ich mich nun vorzuschlagen, daß unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, zugunsten der im Kulturabkommen anerkannten Kulturinstitute und derer die noch hinzukommen können, unter Einschluß der Gesellschaften "San Paolo" und "Cabul", die in Rom ihre kulturelle Tätigkeit unter der Schirmherrschaft der Bundesrepublik Deutschland ausüben, folgende Steuererleichterungen mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens des obigen Abkommens gewährt werden: I. Befreiung von den direkten Steuern, denen die Grundstücke unterliegen die den Instituten selbst gehören und zur Ausübung ihrer Tätigkeit dienen und zwar sowohl von den staatlichen Steuern (des Bundes und der Länder) als auch von den örtlichen Steuern. II. Befreiung von Steuern und Abgaben, und zwar sowohl des Staates (des Bundes und der Länder), als auch von den örtlichen Steuern und Abgaben, denen der entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb von Grundstücken seitens der genannten Institute unterliegt. Die unter Ziffer I und II angeführte Befreiung findet auch für das Land Berlin Anwendung. Sobald Ew. Exzellenz mir bestätigt haben, daß die italienische Regierung diesen Vorschlägen ihre Zustimmung erteilt, wird dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden. Das Abkommen tritt in Kraft am ersten Tag des Monats, der demjenigen folgt in dem die beiden Regierungen sich den Abschluß des von ihrer jeweiligen Gesetzgebung geforderten Durchführungsverfahrens mitgeteilt haben. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung. gez. Klaiber Übersetzung MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Rom,
  3. Juli 1961 An Seine Exzellenz Herrn Dr. Manfred Klaiber Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Rom Herr Botschafter, Ich beehre mich, den Eingang des nachstehenden Schreibens Eurer Exzellenz vom heutigen Tage zu bestätigen: "Ich beehre mich, auf die in Artikel 3 des in Bonn am
  4. Februar 1956 zwischen unseren beiden Ländern abgeschlossenen Kulturabkommens enthaltene Klausel Bezug zu nehmen, die u. a. die Verpflichtung betrifft, den in diesem Abkommen vorgesehenen Instituten jede mögliche Erleichterung in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu gewähren sowie auf die in Artikel 15 enthaltene Klausel, nach der zu den Aufgaben der Ständigen Gemischten Kommission, die gemäß Artikel 13 des obigen Abkommens gebildet wurde, auch die Aufgabe gehört die Möglichkeit zu überprüfen, daß sich die beiden Regierungen die gegenseitige Befreiung von den direkten Steuern auf das Immobiliarvermögen gewähren das Eigentum der schon bestehenden oder noch zu errichtenden Kulturinstitute ist, und das diesen Instituten als Sitz dient. Da die vorgenannte Gemischte Kommission bei ihrer Sitzung vom
  5. Dezember 1958 einige Anregungen hinsichtlich der von den beiden Regierungen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit zu gewährenden Steuererleichterungen unterbreitet hat, würde ich es für zweckmäßig halten, die Steuererleichterungen unter Berücksichtigung dieser Anregungen festzusetzen. Unter Bezugnahme auf das Vorstehende beehre ich mich nun vorzuschlagen, daß unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, zugunsten der im Kulturabkommen anerkannten Kulturinstitute und derer die noch hinzukommen können, unter Einschluß der Gesellschaften "San Paolo" und "Cabul", die in Rom ihre kulturelle Tätigkeit unter der Schirmherrschaft der Bundesrepublik Deutschland ausüben, folgende Steuererleichterungen mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens des obigen Abkommens gewährt werden: I. Befreiung von den direkten Steuern, denen die Grundstücke unterliegen die den Instituten selbst gehören und zur Ausübung ihrer Tätigkeit dienen und zwar sowohl von den staatlichen Steuern (des Bundes und der Länder) als auch von den örtlichen Steuern. II. Befreiung von Steuern und Abgaben, und zwar sowohl des Staates (des Bundes und der Länder), als auch von den örtlichen Steuern und Abgaben, denen der entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb von Grundstücken seitens der genannten Institute unterliegt. Die unter Ziffer I und II angeführte Befreiung findet auch für das Land Berlin Anwendung. Sobald Ew. Exzellenz mir bestätigt haben, daß die italienische Regierung diesen Vorschlägen ihre Zustimmung erteilt, wird dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden. Das Abkommen tritt in Kraft am ersten Tag des Monats, der demjenigen folgt in dem die beiden Regierungen sich den Abschluß des von ihrer jeweiligen Gesetzgebung geforderten Durchführungsverfahrens mitgeteilt haben." Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zu bestätigen, daß die italienische Regierung den vorstehenden Ausführungen zustimmt und somit erachtet, daß das Schreiben Eurer Exzellenz und dieses Antwortschreiben ein Abkommen zwischen unseren beiden Ländern bilden. Schlußformel gez. Unterschrift

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.