Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland
2006 Vom 7. November 2002 § 1 Höhe der Mittel und Mittelempfänger
(1)Ab dem Veranstaltungsjahr 2002 bis einschließlich des Veranstaltungsjahres 2006 werden von jedem Land jährlich 12 v. H. der das Ergebnis des Veranstaltungsjahres 2001 übersteigenden Gesamtsumme der in dem jeweiligen Land erzielten Wetteinsätze aus den Oddset-Sportwetten des jeweiligen Veranstaltungsjahres (Überschussbetrag) für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 verwendet. Die Ergebnisse des Veranstaltungsjahres 2001 in den einzelnen Ländern werden wie folgt festgestellt: Baden-Württemberg 70 080 968,00 EUR, Bayern 86 021 234,00 EUR, Berlin 17 697 778,00 EUR, Brandenburg 7 124 875,00 EUR, Bremen 4 683 454,00 EUR, Hamburg 21 303 365,00 EUR, Hessen 41 455 211,00 EUR, Mecklenburg-Vorpommern 3 991 510,00 EUR, Niedersachsen 40 071 113,00 EUR, Nordrhein-Westfalen 145 574 733,00 EUR, Rheinland-Pfalz 26 024 381,00 EUR, Saarland 6 312 629,00 EUR, Sachsen 11 864 891,00 EUR, Sachsen-Anhalt 8 073 636,00 EUR, Schleswig-Holstein 17 302 450,00 EUR, Thüringen 5 447 224,00 EUR.
(2)Der Deutsche Fußballbund (im Folgenden: "DFB" genannt) wird als Empfänger der Mittel nach Absatz 1 bestimmt.
(3)Für die Veranstaltungsjahre 2002, 2003 und 2004 wird jeweils bis zum 31. März des Folgejahres der auf den DFB entfallende Überschussbetrag dem DFB zur Verfügung gestellt. Ab dem Veranstaltungsjahr 2005 erfolgt in jedem Land bis zum Ende des auf das jeweilige Quartal folgenden Kalendermonats eine quartalsweise Auszahlung, wobei für die ersten drei Quartale der Veranstaltungsjahre 2005 und 2006 jeweils ein auf der Grundlage der sich aus der Gegenüberstellung von 25 v. H. des nach Absatz 1 Satz 2 festgestellten Ergebnisses mit der in diesem Quartal tatsächlich erzielten Gesamtsumme der Wetteinsätze ergebender Abschlag gewährt wird. Für das jeweilige vierte Quartal der Veranstaltungsjahre 2005 und 2006 wird bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres eine auf das jeweilige Veranstaltungsjahr bezogene Gesamtabrechnung des auf den DFB als Mittelempfänger tatsächlich entfallenden Überschussbetrages vorgenommen. Im Übrigen bleibt es den Ländern vorbehalten, das Verfahren für die Auszahlung des Überschussbetrages festzulegen,
(4)Sofern die dem DFB zur Verfügung gestellten Mittel nicht unmittelbar nach Mittelzufluss für Verwendungszwecke nach § 2 eingesetzt werden, sind die Mittel vom DFB verzinslich anzulegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 OddsetStVtrG HE, vom 07.11.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 656 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005444NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=OddsetStVtrG_HE_!_1