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§ 18 MedienDStVtrG HE Landesnorm Hessen - Pflichten des Diensteanbieters Gesetz zu dem Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag)

Gesetz zu dem Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag) Vom 20. Mai 1997 § 18 Pflichten des Diensteanbieters (1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs

über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

(2)Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische Einwilligung an, so hat er sicherzustellen, dass
  1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann,
  2. die Einwilligung protokolliert wird und
  3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
(3)Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
  1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
  2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder gesperrt werden können,
  3. der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
  4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden können,
  5. Daten nach § 19 Abs. 3 nur für Abrechnungszwecke und
  6. Nutzerprofile nach § 19 Abs. 4 nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden können. An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5)Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(6)Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren. Weitere Fassungen dieser Norm § 18 MedienDStVtrG HE, vom 20.05.1997, gültig ab 01.01.2004 bis 31.03.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1997, 134 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005447NN00000000064 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MedienDStVtrG_HE_!_18

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.