Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung Artikel 9 Vorabquoten
(1)1 In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:
- Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
- Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,
- ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
- Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium),
- in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen. 2 Die Quote nach Satz 1 Nummer 5 soll nur gebildet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl mindestens eins vom Hundert beträgt; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach Artikel 10.
(2)1 Die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 können für die Studienplätze je Studienort oder für die Gesamtzahl aller Studienplätze gebildet werden. 2 Der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 und 5 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe darf nicht größer sein als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. 3 Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vergeben. 4 Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5 werden nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vergeben.
(3)1 Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 2 Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt.
(4)Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(5)Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden in erster Linie unter Qualifikationsgesichtspunkten ausgewählt.
(6)Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 5 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Artikel 10 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 299, 303 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005448NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulZEErStVtr_HE_Artikel_9