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DDRAkaGrZustAbkG HE Landesnorm Hessen Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland vom 28. Oktober 1993 zur Regelung der

Obsah (5)§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2Artikel 3

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland vom 28. Oktober 1993 zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland vom

  1. Oktober 1993 zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich vom
  2. Juli 1994 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland vom
  3. Oktober 1993 zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich vom
  4. Juli 1994 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 Abkommen - ABKOMMEN zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich 01.01.2004 Artikel 1 01.01.2004 Artikel 2 01.01.2004 Artikel 3 01.01.2004 § 1

(1)Dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich wird zugestimmt.
(2)Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem das Abkommen nach Art. 3 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

§ 1

§ 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Abkommen ABKOMMEN zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen folgendes Abkommen: Artikel 1 Zuständige Stelle gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Fachschulabschluß oder Berufsfachschulabschluß ist - soweit keine anderen Regelungen getroffen sind - der für das Fach- und Berufsfachschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluß erworben wurde. Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend.

Artikel 1

Artikel 2 Die Gleichwertigkeitsfeststellung ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.

Artikel 2

Artikel 3 Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.

Artikel 3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.