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§ 2 HessAGFGO Landesnorm Hessen - Dienstaufsicht und Geschäftsbereich Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO) vom 17. Dezem

Obsah (10)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10

gesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO) Vom 17. Dezember 1965 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO) vom

  1. Dezember 1965 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO) vom
  2. Dezember 1965 01.01.2004 § 1 - Sitz des Hessischen Finanzgerichts 01.01.2004 § 2 - Dienstaufsicht und Geschäftsbereich 01.01.2004 § 3 - Bildung der Senate 01.01.2004 § 4 - Finanzrechtsweg 01.01.2004 § 5 - Erstmalige Bildung von Senaten 01.01.2004 § 6 - Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter 01.01.2004 § 7 - (aufgehoben) 01.01.2004 § 8 - Amtsbezeichnung 01.01.2004 § 9 01.01.2004 § 10 - Inkrafttreten 01.01.2004 § 1 Sitz des Hessischen Finanzgerichts Das Hessische Finanzgericht hat seinen Sitz in Kassel.

§ 1

§ 2 Dienstaufsicht und Geschäftsbereich Die Landesregierung bestimmt, wer die Dienstaufsicht über das Finanzgericht ausübt und zu wessen Geschäftsbereich die Verwaltung dieses Gerichts gehört.

§ 2

§ 3 Bildung der Senate Der zuständige Minister bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Finanzgerichts im Rahmen des Haushaltsplans die Zahl der Senate.

§ 3§ 4 Finanzrechtsweg

(1)Der Finanzrechtsweg ist auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2)Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten anderen Gerichten zuweisen.

§ 4§ 5 Erstmalige Bildung von Senaten Die bei dem Finanzgericht am 31.

Dezember 1965 bestehenden Kammern werden Senate.

§ 5§ 6 Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter Die nach § 23 Abs.

2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung zu wählenden Vertrauensleute und ihre Stellvertreter beruft der Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl. Jede Fraktion ist berechtigt, eine Vorschlagsliste vorzulegen. Die Sitze der Vertrauensleute werden auf die Wahlvorschläge nach dem Höchstzahlverfahren verteilt. Die auf der Liste folgenden Namen gelten in gleicher Anzahl als Stellvertreter. Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleicher Höchstzahl das durch den Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Im Falle des Ausscheidens eines Vertrauensmannes rückt der jeweils erste noch nicht berufene, auf der gleichen Liste gewählte Stellvertreter nach.

§ 6

§ 7 (aufgehoben)

§ 7

§ 8 Amtsbezeichnung (vollzogen)

§ 8

§ 9 (Aufhebungsanweisung)

§ 9§ 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.

Januar 1966 in Kraft.

§ 10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.