Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO) vom
§ 2 Dienstaufsicht und Geschäftsbereich Die Landesregierung bestimmt, wer die Dienstaufsicht über das Finanzgericht ausübt und zu wessen Geschäftsbereich die Verwaltung dieses Gerichts gehört.
§ 3 Bildung der Senate Der zuständige Minister bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Finanzgerichts im Rahmen des Haushaltsplans die Zahl der Senate.
Dezember 1965 bestehenden Kammern werden Senate.
2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung zu wählenden Vertrauensleute und ihre Stellvertreter beruft der Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl. Jede Fraktion ist berechtigt, eine Vorschlagsliste vorzulegen. Die Sitze der Vertrauensleute werden auf die Wahlvorschläge nach dem Höchstzahlverfahren verteilt. Die auf der Liste folgenden Namen gelten in gleicher Anzahl als Stellvertreter. Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleicher Höchstzahl das durch den Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Im Falle des Ausscheidens eines Vertrauensmannes rückt der jeweils erste noch nicht berufene, auf der gleichen Liste gewählte Stellvertreter nach.
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 Amtsbezeichnung (vollzogen)
§ 9 (Aufhebungsanweisung)
Januar 1966 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.