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(§ 1) EinfGRealStG Landesnorm Hessen Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG) vom 20. März 1935 gültig ab: 01.01.1964

Obsah (4)§ 2§ 4§ 6§ 32

gesetz zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG) 1) 2) Vom 20. März 1935 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten 1) Wegen der bundesrechtlich fortgeltenden Vorschriftent

Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG) vom

  1. März 1935 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG) vom
  2. März 1935 01.01.1964 Inhaltsverzeichnis 01.01.1964 Abschnitt I - Gemeindeabgaben 01.01.1964 Unterabschnitt 1 - Realsteuern 01.01.1964 (§ 1) 01.01.1964 § 2 - Hebesätze 01.01.1964 (§ 3) 01.01.1964 § 4 - Änderung von Gemeindegebieten 01.01.1964 (§ 5) 01.01.1964 § 6 - Steuerverkoppelung und Genehmigung der Hebesätze 01.01.1964 Abschnitte II und III 01.01.1964 (§§ 7 bis 31) 01.01.1964 Abschnitt IV - Inkrafttreten 01.01.1964 § 32 01.01.1964 Inhaltsübersicht Abschnitt I Gemeindeabgaben Unterabschnitt 1 Realsteuern §§ 1 bis 11 Unterabschnitt 2 bis 5 (Abschnitt II) (Abschnitt III) Abschnitt IV Inkrafttreten § 32

Inhaltsverzeichnis Abschnitt I Gemeindeabgaben Unterabschnitt 1 Realsteuern (§ 1)

(§ 1) § 2 Hebesätze

(1)Die Hebesätze für die Realsteuern (§ 21 des Grundsteuergesetzes und §§ 16 und 25 des Gewerbesteuergesetzes) werden für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt.
(2)Die Hebesätze können im Laufe eines Kalenderjahres einmal geändert werden. Die Nachtragshaushaltssatzung über die Festsetzung der neuen Hebesätze muß vor dem 1. Januar erlassen werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital wirkt auf den Beginn des Kalenderjahres zurück. Die Änderung des Hebesatzes für die Lohnsummensteuer gilt erstmals für die Lohnsumme, die in dem Kalendermonat gezahlt wird, der nach dem Erlaß der Nachtragshaushaltssatzung beginnt.

§ 2

(§ 3)

(§ 3) § 4 Änderung von Gemeindegebieten

(1)Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die hierfür zuständige Behörde für die Gebietsteile, die vorher zu verschiedenen Gemeinden (Gutsbezirken) gehört haben, auf bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.
(2)Für Gemeinden, in denen aus Anlaß einer früheren Änderung von Gemeindegebieten verschiedene Realsteuersätze für die vorher zu verschiedenen Gemeinden (Gutsbezirken) gehörigen Gebietsteile zugelassen waren, bleibt diese Regelung vorläufig aufrechterhalten. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt im einzelnen Fall die obere Gemeindeaufsichtsbehörde.

§ 4

(§ 5)

(§ 5) § 6 Steuerverkoppelung und Genehmigung der Hebesätze Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Bestimmungen darüber, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer ... zueinander stehen müssen und inwieweit die Hebesätze für diese Steuern der Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörden bedürfen.

§ 6

Abschnitte II und III (§§ 7 bis 31)

(§§ 7 bis 31) Abschnitt IV Inkrafttreten § 32

(1)Diese Gesetz tritt ... mit seiner Verkündung in Kraft.

§ 32

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.