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§ 3 CoBaSchuV Landesnorm Hessen - Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Verordnung zum Basisschutz der

Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung - CoBaSchuV -) Vom 29. März 2022 * ** § 3 Verpflichtung zur Testung auf

das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus

(1)Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher dürfen Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 11 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen oder Spätaussiedlern nur betreten oder in diesen nur tätig werden, wenn sie über einen Testnachweis nach § 22a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes verfügen. Sofern die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf die zugrundeliegende Testung abweichend von § 22a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes maximal 48 Stunden zurückliegen. Die Einrichtungen und Unternehmen nach Satz 1 sind verpflichtet, für alle Beschäftigten sowie alle Besucherinnen und Besucher Testungen auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzubieten. Satz 1 gilt nicht bei Notfalleinsätzen, bei hoheitlichen Tätigkeiten sowie für Personen, die die Einrichtung nur für einen unerheblichen Zeitraum oder als notwendige Begleitperson betreten. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen oder Erleichterungen gestatten für 1. engste Familienangehörige, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess, 2. Personen, die über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 oder 2 des Infektionsschutzgesetzes verfügen. Die Einrichtung darf zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 5 Nr. 2 die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten; die Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 5 Nr. 2 nicht mehr benötigt werden. § 20a des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2)Am schulischen Präsenzbetrieb dürfen nur Personen teilnehmen, die über einen Testnachweis nach § 22a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes verfügen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben, wobei die zugrundeliegende Testung jeweils 48 Stunden zurückliegen darf. Es sind mindestens drei Testungen pro Woche erforderlich. Satz 1 gilt nicht für geimpfte und genesene Personen nach § 22a Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes; diese können an den Testungen teilnehmen. Das Hessische Kultusministerium kann Ausnahmen von Satz 1 gestatten für
  1. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
  2. die Teilnahme an Abschlussprüfungen sowie
  3. die Teilnahme an Leistungsnachweisen oder Prüfungen in der Schule, wenn Schülerinnen und Schüler nach Satz 5 vom Präsenzunterricht abgemeldet sind oder aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Antigen-Test nach Satz 1 vornehmen können. Schülerinnen, Schüler sowie Studierende an Schulen können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 CoBaSchuV, vom 27.04.2022, gültig ab 01.05.2022 bis 30.09.2022 Fußnoten *) Verkündet nach § 22a des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst am
  4. März
  5. **) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und zur Aufhebung der Coronavirus-Schutzverordnung vom
  6. März
  7. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 170 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005460NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaBasisV_HE_!_3

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