Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung - CoBaSchuV -) Vom 29. März 2022 * ** § 3 Verpflichtung zur Testung auf
das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher dürfen Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 11 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sowie Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen oder Spätaussiedlern nur betreten oder in diesen nur tätig werden, wenn sie über einen Testnachweis nach § 22a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes verfügen. Sofern die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf die zugrundeliegende Testung abweichend von § 22a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes maximal 48 Stunden zurückliegen. Die Einrichtungen und Unternehmen nach Satz 1 sind verpflichtet, für alle Beschäftigten sowie alle Besucherinnen und Besucher Testungen auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzubieten. Satz 1 gilt nicht bei Notfalleinsätzen, bei hoheitlichen Tätigkeiten sowie für Personen, die die Einrichtung nur für einen unerheblichen Zeitraum oder als notwendige Begleitperson betreten. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen oder Erleichterungen gestatten für
- engste Familienangehörige, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess,
- Personen, die über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 oder 2 des Infektionsschutzgesetzes verfügen. Die Einrichtung darf zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 5 Nr. 2 die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten; die Daten sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie zur Feststellung der Voraussetzungen nach Satz 5 Nr. 2 nicht mehr benötigt werden. § 20a des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 CoBaSchuV, vom 29.03.2022, gültig ab 02.04.2022 bis 30.04.2022 Fußnoten *) Verkündet nach § 22a des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst am
- März
- **) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und zur Aufhebung der Coronavirus-Schutzverordnung vom
- März
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 170 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005460NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaBasisV_HE_!_3