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§ 4 CoBaSchuV Landesnorm Hessen - Absonderung aufgrund Test-Ergebnis Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Vir

Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung - CoBaSchuV -) Vom 29. März 2022 * ** § 4 Absonderung aufgrund Test-Erge

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(1)Personen, bei denen eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests ständig dort abzusondern (Isolation). Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
(2)Für Personen, die mit einer von Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem Haushalt leben, gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 entsprechend (Quarantäne); treten in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 gilt nicht für geimpfte und genesene Personen nach § 2 Nr. 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung mit Ausnahme von Personen nach § 6 Abs. 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Personen nach Satz 1 oder 3, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen zu lassen.
(3)Für Personen, bei denen eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), nachgewiesen ist, gilt Abs. 1 entsprechend. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, unverzüglich eine Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen zu lassen. Die Absonderung wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Mit Erhalt des Ergebnisses des Nukleinsäurenachweises, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, endet die Absonderung nach Satz 1. Bestätigt die Testung mittels Nukleinsäurenachweis die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht.
(4)Von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 nicht erfasst sind
  1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und
  2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut). Von Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die mit Personen nach Satz 1 in einem Haushalt leben.
(5)Die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Testergebnisses auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.
(6)Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(7)Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Abs. 1, 2 oder 3 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
(8)Abweichend von Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, endet die Isolation bereits nach sieben Tagen, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweis im Sinne des § 22a Abs. 3 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mehr vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30). Die Testung darf frühestens am siebten Tag nach dem Beginn der Isolation erfolgen.
(9)Abweichend von Abs. 2 Satz 1 endet die Quarantäne, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis oder ein Testnachweis im Sinne des § 22a Abs. 3 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt (negatives Testergebnis oder Ct-Wert >30),
  1. für Schülerinnen und Schüler an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie für Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, nach fünf Tagen,
  2. für alle anderen Personen nach sieben Tagen. Die Testung darf im Fall von Satz 1 Nr. 1 frühestens am fünften, im Fall von Satz 1 Nr. 2 frühestens am siebten Tag nach dem Beginn der Absonderung erfolgen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 CoBaSchuV, vom 27.04.2022, gültig ab 29.04.2022 bis 30.09.2022 Fußnoten *) Verkündet nach § 22a des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst am
  3. März
  4. **) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und zur Aufhebung der Coronavirus-Schutzverordnung vom
  5. März
  6. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 170 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005460NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaBasisV_HE_!_4

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