Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Grundwasserverordnung und der Oberflächengewässerverordnung (GrwOGewZustVO) Vom 5. Juni 2012 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Grundwasserverordnung und der Oberflächengewässerverordnung (GrwOGewZustVO) vom
- Juni 2012 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Grundwasserverordnung und der Oberflächengewässerverordnung (GrwOGewZustVO) vom
- Juni 2012 28.06.2012 Eingangsformel 28.06.2012 § 1 - Zuständigkeit des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie 28.06.2012 § 2 - Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde 28.06.2012 § 3 - Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde 28.06.2012 § 4 - Inkrafttreten 28.06.2012 Aufgrund des
- § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom
- April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 2011 (GVBl. I S. 402), verordnet die Landesregierung und
- § 65 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes vom
- Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
Eingangsformel § 1 Zuständigkeit des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie Abweichend von § 65 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie zuständige Behörde nach der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) und der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 1§ 2 Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde Zuständige Behörde für 1.
die Veranlassung
- a)der nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), erforderlichen Maßnahmen nach § 7 Abs. 4,
- b)der erforderlichen Maßnahmen zur Trendumkehr nach § 10 Abs. 2,
- c)einer zusätzlichen Trendermittlung und der erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausdehnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Grundwasserverordnung, 2. das Führen eines Bestandsverzeichnisses über die zugelassenen Schadstoffeinträge nach § 13 Abs. 1 Satz 4 der Grundwasserverordnung, 3. die Überprüfung und Aktualisierung
- a)der Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper nach § 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2,
- b)der Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert nach § 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 der Oberflächengewässerverordnung ist das Regierungspräsidium als obere Wasserbehörde.
§ 2§ 3 Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde Zuständige Behörde für 1.
- a)die Aufnahme einer Zusammenfassung von Informationen nach § 5 Abs. 4 der Grundwasserverordnung,
- b)die Veröffentlichung einer Zusammenfassung der Einstufung des chemischen Gewässerzustands nach § 7 Abs. 5 der Grundwasserverordnung,
- c)die Zusammenfassung der Ergebnisse der Trendermittlungen nach § 11 Abs. 3 der Grundwasserverordnung im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes, 2. die Überprüfung und Aktualisierung
- a)der Bestimmung von Grundwasserkörpern, für die weniger strenge Ziele festgelegt werden und für die der bestmögliche chemische Zustand festgelegt wird, nach § 8 der Grundwasserverordnung,
- b)der wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen nach § 14 Abs. 1 der Grundwasserverordnung und § 12 Abs. 1 der Oberflächengewässerverordnung ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde.
§ 3
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 4